EuGH: Ohne Widerrufsbelehrung gibt es auch kein Geld!
Auch nach abgeschlossener Dienstleistung und ausgestellter Rechnung, muss der Kunde nicht bezahlen: Denn vergisst der Unternehmer den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft über sein Widerrufsrecht aufzuklären, so trägt er laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) das Risiko des Widerrufs. Verbraucher können damit auch noch nach Erledigung der Arbeiten widerrufen.
Im gegenständlichen Fall legte ein Elektroinstallationsunternehmen, nachdem es seine Arbeiten abgeschlossen hatte, seinem Kunden die Rechnung vor. Anstelle zu zahlen, widerrief dieser jedoch den geschlossenen Vertrag. Das Unternehmen hatte versäumt, den Verbraucher bei Vertragsschluss über sein 14-tägiges Widerrufsrecht beim Abschluss eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen hinzuweisen. Die Frist beginnt erst, wenn das beauftragte Unternehmen dieser Hinweispflicht nachgekommen ist.
Das Unternehmen klagte auf Vergütung. Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs aufgrund der Verletzung der Informationspflicht aus der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 würde eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen.
Das vorlegende deutsche Landgericht gab dem Verbraucher Recht, stellte sich jedoch die Frage, ob der Verbraucher nicht Wertersatz leisten müsse. Denn der so vom Verbraucher erzielte Vermögenszuwachs könne dem Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen.
Das Gericht wandte sich an den EuGH. Dieser führte aus, dass die Richtlinie so auszulegen sei, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistung befreit, wenn der betreffende Unternehmer die Belehrung über das Widerrufsrecht unterlässt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach der Erfüllung des Vertrags ausübt.
Für den Verbraucher dürfen nach Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen, auch kein Wertersatz. Hier muss der Unternehmer die Verantwortung tragen.
EuGH, C-97/22 (17.05.2023)