EuGH: Nationale Beschränkungen für Arzneimittelwerbung sind zulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Mitgliedstaaten Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen erlauben oder verbieten dürfen
Hintergrund des Falls war eine Klage einer niederländischen Versandapotheke, die in Deutschland verschiedene Rabattaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente anbot. Dazu gehörten direkte Preisnachlässe, Zahlungen in bestimmter Höhe sowie Gutscheine für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Die Apothekerkammer Nordrhein beantragte ein Verbot dieser Werbeaktionen.
Da jedoch die meisten dieser einstweiligen Verfügungen in der Folge aufgehoben wurden, begehrte die Versandapotheke vor den deutschen Gerichten von der Apothekerkammer Schadensersatz iHv EUR 18,5 Mio.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof danach gefragt, ob das deutsche Recht, das die Werbeaktionen unter Verwendung von Preisnachlässen und Zahlungen in Höhe eines bestimmten Betrags erlaube, während es die anderen Werbeaktionen verbiete, mit der Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vereinbar ist.
Im Zuge einer vollständigen Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung sieht die Richtlinie zum einen vor, dass die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbieten. Zum anderen kann für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen Öffentlichkeitswerbung erfolgen. Allerdings fällt nicht jede Werbeaktion für unbestimmte Arzneimittel automatisch in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ihre Anwendbarkeit setzt voraus, dass eine solche Aktion darauf abzielt, die ärztliche Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Ist dies nicht der Fall, findet die Richtlinie keine Anwendung.
Der EuGH stellte klar:
Mitgliedstaaten dürfen Preisnachlässe oder direkte Zahlungen für den Kauf unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel erlauben. Solche Aktionen betreffen lediglich die Wahl der Apotheke, nicht jedoch den Konsum der Medikamente selbst. Daher fällt diese Art der Werbung nicht unter die EU-Richtlinie 2001/83, die die Arzneimittelwerbung harmonisiert.
Gutscheine für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Gesundheitsprodukte dürfen untersagt werden. Solche Angebote könnten den Verbraucher dazu verleiten, Medikamente ohne medizinische Notwendigkeit zu kaufen, was die Richtlinie verhindern will.
EuGH C-517/23 (27.02.2025)