EuGH: Längere Anfechtungsfrist bei Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beschäftigte sich mit der Frage, wie lange die Frist für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage gegen die Kündigung einer Schwangeren sein muss, um mit der EU-Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen (RL 92/85/EWG) in Einklang zu sein.
Die Klägerin war aufgrund eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages ab August 2022 bei der beklagten Partei angestellt. Die Kündigung der Klägerin erfolgte Ende Oktober desselben Jahres, wonach bei ihr Anfang November eine Schwangerschaft in der siebten Woche ärztlich festgestellt wurde. Im Dezember 2022 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Mainz (Deutschland) eine Klage gegen ihre Kündigung ein, mit der Begründung sie sei zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen.
Die ordentliche Frist zur Erhebung der Klage von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung war jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Überdies versäumte die Klägerin innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen. Das Arbeitsgericht Mainz beschloss daraufhin das Verfahren auszusetzen und sich an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu wenden. Fraglich war, ob die genannten kurzen Fristen mit der geschützten Rechtsposition der Schwangeren, die sich aus der Richtlinie ergibt, vereinbar sind.
Der EuGH entschied in der Sache Folgendes:
Die Fristen, insbesondere die zwei Wochen Frist zur Kündigung bei Unkenntnis der Schwangerschaft, sind nicht mit der Richtlinie vereinbar. Dies gilt besonders dann, wenn die zweiwöchige Frist mit der ordentlichen Frist von drei Wochen verglichen wird. Der Gerichtshof argumentierte seinen Standpunkt vor allem auf Grund der schwierigen Situation, in der sich die Schwangere zu Beginn der Schwangerschaft befindet. Dabei ist es für sie besonders schwer sich in dieser Zeit sachgerecht beraten zu lassen und einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage einzureichen sowie die eigentliche Klage einzubringen. Die Effektivität des Rechtsschutzes, den die Richtlinie festlegt, ist somit bei der geltenden kurzen Fristenregelung im deutschen Recht nicht hinreichend gegeben.
EuGH C‑284/23 (27.06.2024)