EuGH: Kontrolle von Mindestzinssatzklauseln durch Verbandsklage zulässig?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Mindestzinssatzklauseln sind im Wege der Verbandklage voll überprüfbar, das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen eines spanischen Gerichts.

Ein spanischer Verbraucherschutzverband hat eine Verbandsklage gegen 101 in Spanien tätige Finanzinstitute erhoben. Diesen soll die Verwendung von Mindestzinssatzklauseln untersagt werden und die Rückzahlung der gemäß diesen Klauseln gezahlten Beträge aufgegeben werden. Nach Aufrufen in den nationalen Medien hatten sich 820 Verbraucher der Verbandsklage angeschlossen.

Mindestzinssatzklauseln sind Standardklauseln in Hypothekendarlehensverträgen mit variablem Zinssatz. Mit ihnen wurde ein Mindestsatz festgelegt, unter den der variable Zinssatz nicht absinken durfte, auch wenn der Referenzsatz diesen Mindestsatz unterschritt.

Das sich mit der Mindestzinssatzklausel befassende oberste spanische Gericht hegte Zweifel an der Zulässigkeit eines Verbandsklageverfahrens, vor allem in Bezug auf die große Anzahl der beteiligten Verbraucher. Es befürchtete, dass sich eine solche Klage nicht dafür eignet, die Mindestzinssatzklauseln auf ihre Transparenz hin zu überprüfen, um festzustellen, ob sie missbräuchlich sind. Das Gericht hält es für schwierig, bei der Transparenzkontrolle das Kriterium des „Durchschnittsverbrauchers“ zu verwenden, da die Mindestzinssatzklauseln an verschiedene spezifische Verbrauchergruppen gerichtet seien.

Der EuGH entschied:

Es deute nicht in der Richtlinie darauf hin, dass die gerichtliche Transparenzkontrolle im Rahmen einer Verbandsklage ausgeschlossen wäre. Die Kontrolle muss lediglich an die Besonderheiten von Verbandsklagen angepasst werden und sich auf die Standardpraktiken des Gewerbetreibenden gegenüber dem Durchschnittsverbraucher konzentrieren.

Laut EuGH liegen die zwei Voraussetzungen zur Erhebung einer Verbandsklage gegen mehrere Gewerbetreibende in diesem Falle vor.

Die Klage ist a) gegen Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors gerichtet, hier Kreditinstitute und b) sind die Mindestzinssatzklauseln ähnlich. Dass die Verträge, in denen die Klauseln enthalten sind, zu verschiedenen Zeitpunkten oder unter der Geltung verschiedener Regelungen geschlossen wurden, kann diese Ähnlichkeit nicht bereits ausschließen.

EuGH C-450/22 (04.07.2024)


 





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