EuGH kippt österreichische Plattformregulierung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält das Herzstück des Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetzes, nämlich das Kommunikationsplattformengesetz (KoPl-G), für unionsrechtswidrig. Meta, Google und Tiktok hatten mit ihren Beschwerden Erfolg.
Das KoPl-G verpflichtet die Betreiber großer Kommunikationsplattformen seit 2021 dazu, ein Melde- und Überprüfungsverfahren für rechtswidrige Inhalte einzuführen und jährlich bzw halbjährlich über den Umgang mit Meldungen zu berichten.
Meta (Facebook), Google und TikTok (alle mit Sitz in Irland) wehrten sich in der Folge gegen die feststellenden Bescheide der zuständigen KommAustria, dass sie dem KoPl-G unterworfen sind. Ihrer Ansicht nach verstößt das KoPl-G gegen die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG). Diese verbietet den Mitgliedsstaaten ua Einschränkungen für Dienste der Informationsgesellschaft aus anderen Mitgliedsstaaten. Ausgenommen davon sind in bestimmten Fällen Maßnahmen „im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ (Art 3 Abs 4 der E-Commerce-Richtlinie).
Der EuGH urteilte nun, dass das KoPl-G nicht auf diese Ausnahme gestützt werden kann und deshalb gegen die E-Commerce-Richtlinie und die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Zum einen müssen die Informationsdienste individualisiert bezeichnet werden und dürfen nicht nach allgemeinen Kriterien umschrieben werden. Es dürfen außerdem keine generell-abstrakten Maßnahmen, die unterschiedslos für alle Anbieter erfasster Plattformen gelten, ergriffen werden. Dies widerspricht nämlich dem Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedsstaat nach Art 3 Abs 1 der E-Commerce-Richtlinie.
Die gleichen Pflichten und Maßnahmen sieht hingegen die Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act - DSA) vor, der bereits seit 2022 in Kraft ist und mit 17. Februar 2024 anzuwenden ist. An der österreichischen Umsetzung der notwendigen Begleitmaßnahmen wird derzeit gearbeitet.
EuGH C-376/22 (9.11.2023)