EuGH: Keine Übertragung der Lenk- und Ruhezeiten auf Dritte!
Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer nicht dadurch entledigen, dass es diese auf Dritte überträgt, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Verantwortlichkeit eines Kraftverkehrsunternehmens. Eine solche nationale Regelung stehe Unionsrecht entgegen, da dadurch die Infragestellung der Zuverlässigkeit des Unternehmens sowie die Verhängung von Sanktionen gegen das Unternehmen verhindert werden.
Das Unionsrecht sieht vor, dass Verkehrsunternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen. Es darf weder gegen das Unternehmen noch gegen seinen Verkehrsleiter eine Sanktion oder ein Urteil wegen eines schwerwiegenden Verstoßes beziehungsweise einer Straftat gegen das Unionsrecht in den Bereichen der Lenk- und Ruhezeiten, der Arbeitszeit sowie des Einbaus und der Nutzung der Kontrollgeräte verhängt worden sein.
Ein österreichisches Kraftverkehrsunternehmen hatte im Einklang mit der nationalen Rechtslage eine "verantwortliche Beauftragte", der die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeit in diesem Unternehmen oblag, bestellt. Diese Person war jedoch weder zur Vertretung des Unternehmens nach außen berechtigt noch war sie Verkehrsleiterin. Aufgrund von Verstößen gegen die täglichen Fahrzeiten und die Benutzung des Fahrtenschreibers wurden mehrere Geldstrafen gegen die "verantwortliche Beauftragte" verhängt. Diese legte dann Beschwerde vor dem zuständigen österreichischen Gericht ein. Nach Ansicht des nationalen Gerichts werde mit der Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten die strafrechtliche Verantwortlichkeit für etwaige Verstöße auf diese Person übertragen. Nicht ganz klar war, ob eine solche Bestellung mit Unionsrecht vereinbar ist. Das Gericht legte in der Folge diese Frage im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vor.
Der EuGH urteile dazu:
Die nationale Regelung verhindere, dass schwerwiegende Verstöße der beauftragten Person gegen das Unionsrecht die Zuverlässigkeit des betreffenden Kraftfahrtunternehmens nicht in Frage stellen und verhindert, dass gegen das Unternehmen Sanktionen verhängt werden können. Gegen diese Person verhängte Urteile würde niemals zu einem Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des betreffenden Kraftfahrtunternehmens führen und damit folglich niemals zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
EuGH, C-155/22 (11.05.2023)