EuGH: Kann ein Leiharbeiter schlechter bezahlt werden?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Eine Schlechterbezahlung von Leiharbeitern gegenüber Stammbeschäftigten ist nur möglich, wenn die Ungleichbehandlung durch Tarifvertrag ausgeglichen wird, so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Damit soll der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer sichergestellt werden.

Nach dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) steht einem Leiharbeiter der gleiche Lohn wie den Stammarbeitenden des beschäftigenden Unternehmens zu. Eine Abweichung von diesem Equal-Pay-Grundsatz ist über § 8 Abs 2 AÜG nur durch Tarifvertrag möglich. Im gegenständlichen Fall hatte das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Leiharbeitnehmerin hatte vor dem deutschen Gericht geklagt. Die Stammarbeitnehmer des Unternehmens, in dem sie beschäftigt war, erhielten einen höheren Stundenlohn als sie. Das war möglich, weil die Zeitarbeitsfirma nach Tarifvertrag zahlte. Der EuGH hatte nun zu entscheiden: Wann darf ein Tarifvertag für Leiharbeiter vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen?

Dazu stellte der EuGH klar, dass bei Leiharbeitern in Tarifverträgen bezüglich des Entgelts vom Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich abgewichen werden kann. Allerdings sind bei einem niedrigeren Lohn andere Vorteile zu gewähren.  

Im Tarifvertrag müssen damit angemessene Vorteile bezüglich der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer als Ausgleich für den niedrigeren Lohn vorgesehen sein. Insgesamt ist der über die EU-Leiharbeitsrichtlinie gewährte Gesamtschutz der Leiharbeitnehmenden sicherzustellen.

EuGH, C‑311/21 (15.12.2022)




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