EuGH: Inhaberwechsel einer Notarstelle – Unternehmensübergang?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Kann der Wechsel des Inhabers einer Notarstelle als Unternehmensübergang gewertet werden? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sagt: Ja! Und das auch dann, wenn die Notare durch den Staat zum Inhaber ernannt werden. 

Im ursprünglich zu entscheidenden nationalen Verfahren klagten vier Arbeitnehmer eines spanischen Notariats gegen ihre Kündigungen. Der neue Inhaber des Notariats war der Meinung, sie haben ihre Probezeit nicht bestanden. Nach Ansicht des nationalen Gerichts waren die Arbeitnehmer jedoch ununterbrochen bei den nacheinander in dem Notariat tätigen Notaren beschäftigt. Das nationale spanische Vorlagegericht möchte nun vom EuGH wissen, ob die Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen in Anbetracht der Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit spanischer Notare auf diese Situation anwendbar ist.

Der EuGH stellte dazu fest, dass spanischen Notare, obwohl sie Beamte sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie ausüben. Da sie Dienstleistungen auf dem Markt gegen Entgelt unter Wettbewerbsbedingungen anbieten, können sie nicht als Verwaltungsbehörden angesehen werden.

Zur Frage, ob ein Unternehmensübergang vorliegt, stellte der EuGH fest, dass der Wechsel des Notars einem Inhaberwechsel gleichzusetzen ist. In einer solchen Situation schützt die Richtlinie die Arbeitnehmer dadurch, dass deren Ansprüche gewahrt werden, und zwar trotz der Tatsache, dass spanische Notare vom Staat zum Inhaber der betreffenden Notarstelle ernannt werden.

Im Übrigen führt der Wechsel des Inhabers nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Identität eines Notariats. Gerade die Bewahrung dieser Identität ist nämlich entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es in einem Notariat vor allem auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, so dass es seine Identität über den Übergang hinaus bewahren kann, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft von dem neuen Notar übernommen wird, was es diesem ermöglicht, die Tätigkeiten des Notariats fortzuführen.

EuGH C-583/21 (16.11.2023)





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