EuGH-Generalanwalt: Haftung bei Sturz auf Fluggasttreppe

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat dargelegt, was unter einem „Unfall“ gem Art 17 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) zu verstehen sei.

Die Klägerin war Passagierin auf einem Flug von Thessaloniki (Griechenland) nach Wien, der von Austrian Airlines durchgeführt wurde. In Wien war das Flugzeug auf einer freistehenden Vorfeldposition geparkt. Der Ausstieg erfolgte über eine nicht überdachte Bordtreppe, die auch auf jeder Seite über einen Handlauf verfügte. Beim Hinuntergehen der Treppe rutschte der Ehemann der Klägerin auf der Treppe beinahe aus. Als die Klägerin an derselben Stelle angekommen war, rutschte sie ebenfalls aus, stürzte aber und erlitt eine Fraktur des linken Unterarms und ein Hämatom am Gesäß. Sie hielt sich nicht am Handlauf fest.

Sie begehrte nun Schadenersatz von Austrian Airlines, was das Bezirksgericht Schwechat aber ablehnte. Nach Auffassung des Landesgericht Korneuburg sei der Sachverhalt jedoch nicht nach österreichischem Recht, sondern nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu beurteilen, da es sich um einen internationalen Flug handelte. Dabei hatte das Gericht Fragen zur Auslegung des MÜ, wofür in der Europäischen Union der EuGH zuständig ist.

Gem Art 17 Abs 1 MÜ haftet der Luftfrachtführer für körperliche Schäden, wenn sich der Unfall an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Unklar war, was genau unter einen „Unfall“ zu verstehen ist.

Nach Auffassung des Generalanwalts kann der Sturz auf einer Fluggasttreppe beim Aussteigen sehr wohl ein Unfall sein. Allerdings muss der Sturz durch einen unerwarteten oder ungewöhnlichen Faktor außerhalb der Sphäre des Fluggasts ausgelöst werden. Er folgte damit im Wesentlichen der Ansicht von Austrian Airlines.

Ob der EuGH dieser Ansicht folgen wird, bleibt abzuwarten.

Schlussantrag, C-589/20 (20.01.2022)




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