EuGH: Flugverspätung durch Warten auf Passagiere

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich mit der Frage, ob sich eine Fluggesellschaft trotz der eigenständigen Entscheidung, auf Passagiere eines vorherigen Fluges zu warten, darauf berufen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand des vorangegangenen Fluges eine Verspätung verursacht hat.

Ausgleichszahlung aufgrund von Verspätung

Im Ausgangsfall verlangten zwei Fluggäste eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 400 von einer Fluggesellschaft, weil ihr Flug (im Folgenden Flug 2 genannt) mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle eines anderen Flughafens sollen sich alle Passagiere eines Fluges (im Folgenden Flug 1 genannt), der dem im Ausgangsverfahren thematisierten Flug 2 vorausging, verzögert zum Boarding eingefunden haben. Die Fluggesellschaft beschloss daraufhin auf diese Passagiere zu warten, wodurch der Flug 1 mehr als fünf Stunden verspätet startete.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf stellte die Frage an den EuGH, ob diese eigenständige Entscheidung von der Fluggesellschaft zur Folge hat, dass sie sich nicht auf den außergewöhnlichen Umstand, der auf einem vorangegangenen Flug eingetreten ist, berufen kann.

Entscheidende Ursache für die Verspätung

Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Fluggesellschaft nicht auf den in Rede stehenden außergewöhnlichen Umstand, der im Rahmen einer Flugrotation einen vorangegangenen Flug betraf, berufen kann, wenn die eigenständige Entscheidung des Unternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich aufgrund der Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig einfanden, die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges darstellt. Zusätzlich darf diese Entscheidung für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend gewesen sein, was vom LG Düsseldorf zu überprüfen ist.

EuGH T-656/24 (04.03.2026)




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