EuGH: Fluggastrechte bei Verspätung in Drittstaat
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu klären, ob die EU-Fluggastrechteverordnung auch dann anzuwenden ist, wenn ein Flug mit Umsteigen in der EU startet, die Verspätung aber nur beim zweiten Teilflug, der gänzlich in einem Drittstaat stattfindet, eintritt.
Im vorliegenden Fall buchten die Kläger über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung einen Flug bei Lufthansa (ansässig in der EU) von Brüssel (Belgien) nach San Josè (USA) mit Zwischenlandung in Newark (USA). Der Flug wurde vollständig von United Airlines (ansässig in den USA) durchgeführt. Die Kläger erreichten das Endziel mit über 3 Stunden Verspätung.
Sie forderten Ausgleichsansprüche in Höhe von je 600 EUR aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung (VO Nr 261/2004). United Airlines stellte die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung auf den vorliegenden Flug in Frage.
Gem Art 3 Abs 1 lit a der EU-Fluggastrechteverordnung gilt diese für Fluggäste, die auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten.
Laut EuGH trifft dies auf den vorliegenden Fall zu. Denn unstrittig haben die Kläger den Flug in einem Mitgliedsstaat angetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wird außerdem ein Flug mit Umsteigen als eine Gesamtheit betrachtet, wenn er in einem einzigen Buchungsvorgang gebucht wurde. Daher erfolgt die Beurteilung einer Verspätung anhand des Abflugortes und des tatsächlichen Endziels (in diesem Fall San Josè). Zudem würde eine Differenzierung, ob die Verspätung beim ersten oder zweiten Teilflug eintrete, zu einer ungerechtfertigten Differenzierung führen. Auch schulde United Airlines die Ausgleichszahlung, weil es als ausführendes Luftfahrtunternehmen den Flug (aufgrund eines Codeshare-Abkommens mit Lufthansa) tatsächlich durchgeführt hat.
EuGH C-561/20 (07.04.2022)