EuGH: Flaschenpfand kann separat ausgewiesen werden
Verbraucherschützer hatten gegen die im deutschen Handel weit verbreitete Praxis geklagt, Pfandbeträge separat auszuweisen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun, dass jedoch genau das für den Konsumentenschutz erforderlich wäre.
Das Pfand für Flaschen muss also gerade nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein. Da das Pfand kein Bestandteil des Verkaufspreises ist, kann es auch separat ausgewiesen werden.
Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte gegen eine deutsche Warenhauskette auf Unterlassung ihrer Werbung geklagt. Die Warenhauskette hatte in einem ihrer Werbeprospekte bei einigen Produkten die Preise ohne Pfand abgedruckt und lediglich mit „zzgl. Pfand" versehen. Der Verband Sozialer Wettbewerb hielt diese Preisauszeichnung für unzulässig. Der deutsche Bundesgerichtshof legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob der Begriff des Verkaufspreises in der EU-Richtlinie 98/6 dahin auszulegen sei, dass er den Pfandbetrag enthalten müsse.
Nach Ansicht des EuGH könne schon vom Wortlaut her der Pfandbetrag kein Teil des ausgezeichneten Endpreises sein, denn dieser umfasse nur den Betrag, der zwingend vom Verbraucher zu leisten sei. Beim Pfand bestehe aber die Möglichkeit, es zum Händler zurückzubegeben und den vollen Betrag erstattet zu bekommen. Ziel der Regelung ist es, Verbrauchern den Preisvergleich zu vereinfachen. Würde man das Pfand in den Verkaufspreis einbeziehen, könnten die Käuferinnen und Käufer nicht mehr die Preise problemlos vergleichen.
Generell berge die Einbeziehung des Pfandbetrags in den Verkaufspreis die Gefahr für den Verbraucher unzutreffende Vergleiche anzustellen, da es sein kann, dass für einige Erzeugnisse ein Pfand erhoben werde, für andere aber nicht und auch je nach Art des Behälters unterschiedliche Pfandbeträge gelten.
EuGH C-543/21 (29.06.2023)