EuGH: Fingerabdrücke im Personalausweis sind zulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Fingerabdrücke dürfen weiter in den Personalausweis! Das entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Grundrechtseingriff sei gerechtfertigt.

2021 beantragte ein Mann bei der Stadt Wiesbaden die Ausstellung eines neuen Personalausweises, jedoch ohne die Aufnahme seiner Fingerabdrücke. Die Stadt Wiesbaden lehnte diesen Antrag ab. Seit dem 2. August 2021 sei die Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von Personalausweisen nach § 5 Abs. 9 PAuswG, der Art. 3 Abs. 5 der Verordnung 2019/1157 umsetze, verpflichtend. Anschließend erhob der Mann Klage gegen die Ablehnung des Antrags vor dem zuständigen deutschen Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Stadt Wiesbaden zu verpflichten, ihm einen Personalausweis ohne Erfassung seiner Fingerabdrücke auszustellen.

Das Verwaltungsgericht legte an den EuGH vor. Es sollte geklärt werden, ob die Speicherung gegen das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten verstößt.

Der EuGH urteilte:

Es würden die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten zwar eingeschränkt, der Eingriff könne aber gerechtfertigt werden.

Durch die Speicherung der Fingerabdrücke könne die Herstellung gefälschter Personalausweise und der Identitätsdiebstahl besser bekämpft werden.

Zudem bestehen ausreichende Schutzmechanismen, um das Missbrauchsrisiko der Fingerabdrücke auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dürfen die Daten nicht in anderen Datenbanken verwendet werden. Bei der die Fingerabdrücke nehmenden Behörden dürften diese ohnehin höchstens 90 Tage gespeichert werden.

Die Verordnung, auf welche sich das nationale Gesetz stützt, wurde vom EuGH nun für ungültig erklärt. Der EU-Gesetzgeber habe sie auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und die Verordnung sei dadurch im falschen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden. Die Verordnung wirkt dennoch weiter, bis eine sie ersetzende Verordnung erlassen wurde.

EuGH, C‑61/22 (21.03.2024)




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