EuGH entscheidet erneut zur Arbeitszeiterfassung
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer seiner jüngsten Entscheidungen.
Im gegenständlichen nationalen Fall, hatte eine vollzeitbeschäftige Hausangestellte vor einem spanischen Gericht ihre Entlassung angefochten. Ihre Entlassung wurde für ungerechtfertigt erklärt und ihr Arbeitgeber daraufhin zur Zahlung nicht genommener Urlaubstage verpflichtet. Das spanische Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin ihre geleisteten Arbeitsstunden nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hatte. Denn sie hatte sich lediglich auf ihre selbst angefertigten Aufzeichnungen berufen. Das war so auch rechtmäßig, denn Spanien hatte eine Regelung, nach der unter anderem diese Berufsgruppe von der Aufzeichnung der Arbeitszeit ausgenommen war. Das nationale Berufungsgericht hegte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Ausnahmen und rief den EuGH an.
Der EuGH hatte einige Jahre zuvor in einem grundlegenden Urteil zur Arbeitszeiterfassung die damals geltende spanische Regelung für unvereinbar mit der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG erklärt. Der spanische Gesetzgeber hatte daraufhin ein verpflichtendes System zur Arbeitszeiterfassung eingeführt, hatte allerdings für manche Berufsgruppen Ausnahmen vorgesehen. So auch für Hausangestellte.
Nach Ansicht des EuGH verstößt eine solche Ausnahmeregelung gegen EU-Recht. Hausangestellten würde dadurch die Möglichkeit vorenthalten werden, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden.
Dagegen können Besonderheiten aufgrund des betreffenden Tätigkeitsbereichs oder der Eigenheiten bestimmter Arbeitgeber, wie ihrer Größe, vorgesehen werden, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit tatsächlich gewährleistet ist. Aufgrund der Besonderheiten des Hausarbeitssektors können somit Ausnahmen für Überstunden und Teilzeitarbeit vorgesehen werden, sofern diese die in Rede stehende Regelung nicht ihres Wesensgehalts berauben.
Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Ausnahmeregelung zur Arbeitszeiterfassung eine mittelbare Diskriminierung liege, da es sich bei Hausangestellten um eine Gruppe von Arbeitnehmern mit eindeutig überwiegendem Frauenanteil handle.
EuGH C-531/23 (19.12.2024)