EuGH: Entschädigung bei gewerkschaftlichem Pilotenstreik
Im gegenständlichen Verfahren trat der relativ seltene Fall ein, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine den Schlussanträgen des Generalanwalts diametral entgegengesetzte Entscheidung traf. Auslöser war die Klage eines Fluggastes auf Entschädigung nach der Europäischen Fluggastverordnung, nachdem sein Flug wegen eines Streiks der Piloten annulliert werden musste.
Die Fluglinie weigerte sich, weil es sich um „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung gehandelt habe. Nach dem EU-Generalanwalt wäre die Fluglinie mit ihrer Ansicht richtig gelegen. Nur eine Woche später kommt der EuGH nun zum gegenteiligen Ergebnis.
Der EuGH hatte in der Vergangenheit bei einem von der Fluglinie zu verantwortenden „wilden Streik“ keine befreienden „außergewöhnlichen Umstände“ angenommen (Rechtsprechung Krüsemann). Demgegenüber handelte es sich im vorliegenden Fall um einen von der Gewerkschaft organisierten Streik. Der Generalanwalt war der Auffassung, dass dies durchaus einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Verordnung darstellen kann.
Dem folgte der EuGH nicht. Der Gerichtshof betonte, dass das Streikrecht in Art. 28 der Europäischen Grundrechte-Charta verbürgt ist, weshalb Streikmaßnahmen für Arbeitgeber keine „unvorhersehbare“ Tatsache darstellen.
Zudem wies der EuGH darauf hin, dass der Arbeitgeber grundsätzlich über die Mittel verfügt, sich auf Streikmaßnahmen vorzubereiten und damit deren Folgen abzufangen, so dass die Ereignisse für ihn zu einem gewissen Grad beherrschbar bleiben.
Befreiende „außergewöhnliche Umstände“ würden – so der Gerichtshof – hingegen erfordern, dass der Arbeitgeber keinerlei Einfluss auf die Umstände hat. Dies sei bei Streikmaßnahmen wie im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall.
Der EuGH stellte außerdem fest, dass es sich um eine „interne“ Ursache gehandelt hatte (Streik der Mitarbeiter der Fluglinie) und nicht um eine „externe“ Ursache (zB Streik von Flughafenpersonal sowie Beschädigung eines Flugzeuges durch Naturereignisse oder Dritte).
EuGH, C-28/20, Schlussanträge (16.03.2021)
EuGH, C-28/20, Urteil (23.03.2021)