EuGH: Ende für lebenslange Speicherung biometrischer Daten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wie lange dürfen biometrisch und genetische erfasste Daten von Personen, die wegen ihrer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurden, gespeichert werden? Damit hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst zu beschäftigen.

In Bulgarien wurde eine Person im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen falscher Zeugenaussage polizeilich registriert und auch zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe wurde diese Person rehabilitiert. Sie beantragte ihre biometrischen und genetischen Daten aus dem Polizeiregister zu streichen. Dieser Antrag wurde jedoch von den Behörden abgelehnt. Eine rechtskräftige Verurteilung zähle auch nach Rehabilitation nicht zu den für das Register geltenden Streichungsgründen. Nach bulgarischem Recht werden die einschlägigen Daten im Strafregister gespeichert und können von den Behörden ohne weitere zeitliche Einschränkung bis zum Tod der Person verarbeitet werden.

Das damit befasste Oberste Verwaltungsgericht Bulgariens legte dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung die Frage vor, ob die Datenspeicherung Bulgariens mit dem Unionsrecht überhaupt vereinbar ist.

Fest steht, dass die erfassten biometrischen und genetischen Daten, wie Fingerabdrücke, Lichtbilder oder DNA-Proben unerlässlich sind, um zu prüfen, ob Personen auch in andere Straftaten verwickelt sein könnten, als diejenigen für die sie rechtskräftig verurteilt wurden.

Allerdings ist nicht bei all diesen Personen das Risiko gleich hoch, in weitere Straftaten verwickelt zu sein, betonte der EuGH. Eine lebenslange, allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer und genetischer Daten könne damit nicht gerechtfertigt werden.  

Die Speicherdauer bis zum Tode könne nur unter besonderen Umständen angemessen sein. So können etwa Faktoren wie Art und Schwere der begangenen Straftat oder fehlende Rückfälligkeit implizieren, dass die von der verurteilten Person ausgehende Gefahr es nicht notwendigerweise rechtfertigt, ihre Daten bis zu ihrem Tod in dem Polizeiregister zu belassen.

Das Unionsrecht verlange eine regelmäßige Überprüfung, ob eine Speicherung noch notwendig ist.

EuGH, C-118/22 (30.01.2024)






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