EuGH: Diskriminierungsschutz behinderter Kinder gilt auch für Eltern

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) hat seine Rechtsprechung zum Diskriminierungsschutz am Arbeitsplatz erweitert: Eltern behinderter Kinder können sich auf das Verbot der mittelbaren Diskriminierung berufen. Ihr Arbeitgeber muss nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Eltern mit behinderten Kindern Rücksicht nehmen.

Diskriminierung am Arbeitsplatz

Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine Mitarbeiterin der Stationsaufsicht bei ihrem Arbeitgeber, dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten eingesetzt zu werden. Grund: Sie musste sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern. Der Arbeitgeber gewährte zunächst vorläufige Anpassungen, verweigerte aber eine dauerhafte Lösung. Die Arbeitnehmerin klagte. Der italienische Kassationsgerichtshof wandte sich im Weg des Vorabentscheidungsersuchens an EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert.

Arbeitgeber müssen Rücksicht auf Betreuungspflicht nehmen

Der EuGH stellte klar: Das in der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG verankerte Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung erfasst auch Arbeitnehmer, die selbst nicht behindert sind, jedoch durch die Betreuung ihres behinderten Kindes benachteiligt werden. Damit wird die Rechtsprechung aus der Entscheidung Coleman fortgeführt, die bereits eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ untersagte.

Besonders betont der Gerichtshof, dass die Richtlinie im Lichte der EU-Grundrechtecharta und des UN-Behindertenrechtsübereinkommens auszulegen ist. Diese verlangen, dass behinderte Menschen und mittelbar auch ihre Familien vor Benachteiligungen geschützt werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Eltern behinderter Kinder ihre Fürsorgepflichten erfüllen können, ohne benachteiligt zu werden. Eine Grenze besteht nur dort, wo die verlangten Anpassungen eine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellen.

Das nationale Gericht muss nun prüfen, ob die Weigerung des Arbeitgebers im konkreten Fall verhältnismäßig war.

EuGH C-38/24 (11.09.2025)





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