EuGH – Bei Umwandlung in SE keine Verringerung der Mitbestimmung
Wird eine Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europea, kurz SE) umgewandelt, darf die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht verringert werden. Schreibt das nationale – hier das deutsche – Recht für die umzuwandelnde Gesellschaft einen getrennten Wahlgang für die Arbeitnehmervertreter vor, dann muss eine solche Regelung des Wahlverfahrens auch bei Umwandlung der Rechtsform beibehalten werden.
So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Falle des Konzerns SAP entschieden und folgt damit der Ansicht des deutschen Bundesarbeitsgerichts.
Der Konzern SAP vollzog 2014 die Umwandlung ihrer Rechtsform einer Aktiengesellschaft des deutschen Rechts in eine SE. Dabei wurde die Vereinbarung getroffen, dass zwar die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten für einen Teil der Sitze der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vorschlagen können, diese Kandidaten jedoch nicht mehr in einem separaten Wahlgang gewählt werden. Das hätte dazu führen können, dass sich im Aufsichtsrat der künftigen SE kein von den Gewerkschaften vorgeschlagener Vertreter mehr befindet. Die betroffenen Gewerkschaften klagten daraufhin bis vor das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG).
Nach Ansicht des BAG müssen nach Anwendung des deutschen Rechts solch prägende verfahrensrechtliche Elemente der Arbeitnehmerbeteiligung auch in der künftigen Rechtsform der SE in gleichem Maße erhalten bleiben. Das Gericht hatte jedoch Zweifel, ob die Richtlinie 2001/86 (SE-RL) nicht ein von allen Mitgliedstaaten in gleichem Maß sicherzustellendes einheitliches Schutzniveau vorsehe, das geringer sei als das Deutsche und deshalb den EuGH um Auslegung der Richtlinie ersucht.
Der EuGH betonte nun: Der Wortlaut der Richtlinie stelle klar, dass im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE die für diese SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer zumindest das gleiche Ausmaß gewährleisten muss, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll (Vorher-Nachher-Prinzip). Demnach müsse ein getrennter Wahlgang bezüglich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die umgewandelt werden soll, bestehen, sofern das nationale Recht einen solchen vorschreibt.
EuGH, C-677/20 (18.10.2022)