EuGH: 2,5 Mrd Euro Strafe für Google!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Google hat seine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Die von der Kommission verhängte Geldstrafe iHv EUR 2,5 Mrd. wurde nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt.

Die EU-Kommission hatte 2017 gegen Google eine Rekordgeldbuße in Höhe von 2,4 Milliarden Euro verhängt. Das Unternehmen habe seine marktbeherrschende Stellung auf mehreren nationalen Märkten für Online-Suchdienste missbraucht, indem es den eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den Diensten der Wettbewerber begünstigte. Google hatte seinen eigenen Preisvergleichsdienst in den Suchergebnissen ganz oben mit hervorgehobenem Bild und Text platziert und gleichzeitig Vergleichsdienste der Konkurrenz herabgestuft. Damit hatte der Konzern dafür gesorgt, dass die Nutzer die Ergebnisse von Googles Preisdienst häufiger anklickten als die der Konkurrenz. Die anderen Preisdienste waren aber auf den Datenverkehr von Googles Suchmaschine angewiesen, um genügend Nutzer zu erreichen.

Gegen den Kommissionsbeschluss ging Google damals vor Gericht. Das Gericht hatte den Beschluss der Kommission bestätigt. Dagegen legte Google ein Rechtsmittel beim EuGH ein.

Der EuGH wies nun das Rechtsmittel zurück.

Nach Ansicht des EuGH sei das Verhalten von Google diskriminierend gegenüber der Konkurrenz und entspreche nicht den Regeln des Leistungswettbewerbs innerhalb der EU.

Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass das Unionsrecht nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung. Konkret sind Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung verboten, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, einzelnen Unternehmen und Verbrauchern zu schaden.

Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein beherrschendes Unternehmen, das seine eigenen Waren oder Dienstleistungen günstiger behandelt als diejenigen seiner Wettbewerber, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten an den Tag legt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch zu Recht festgestellt, dass das Verhalten von Google in Anbetracht der Merkmale des Marktes und der spezifischen Umstände des Falles diskriminierend ist und nicht dem Leistungswettbewerb entspricht.

EuGH C-48/22 P (10.09.2024)





Weitere Services