EuGH: 100% der Stimmrechte reichen für Haftung f. Kartellstrafen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass eine Haftung der Muttergesellschaft für Wettbewerbsverstöße der Tochtergesellschaft nicht voraussetzt, dass die Muttergesellschaft 100% der Anteile an der Tochtergesellschaft hält. Vielmehr reicht es, wenn die Muttergesellschaft über alle Stimmrechte verfügt.
Hintergrund des Verfahrens war eine Kartellstrafe gegen Unternehmen im Starkstrom- und Unterwasserkabel-Sektor. Eines der betroffenen Unternehmen stand im Eigentum von Goldmann Sachs, wobei die Anteile am Unternehmen zum Zeitpunkt des Wettbewerbsverstoßes weniger als 100% betrugen.
Die Kommission sprach in der Kartellentscheidung dennoch aus, dass auch Goldmann Sachs für die Geldstrafe der Tochtergesellschaft haftet, weil Goldmann Sachs über sämtliche Stimmrechte verfügte.
Goldmann Sachs bekämpfte die Geldbuße zunächst vor dem EuG, welches klarstellte, dass die EU-rechtliche Haftungserweiterung im Kontext von Wettbewerbsstrafen auch für Finanzinvestoren gilt. Dieses Urteil wiederum focht Goldmann Sachs vor dem EuGH an. Argumentiert wurde insbesondere, dass die Haftungserweiterung verfehlt sei, weil – entgegen der bisherigen EuGH-Rechtsprechung – Goldmann Sachs nicht sämtliche Anteile am wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen hielt.
Der EuGH führte aus, dass es darauf ankommt, ob die Muttergesellschaft bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausübt. Die bisherige Akzo-Nobel-Rechtsprechung hatte dies angenommen, wenn die Muttergesellschaft 100% des Kapitels der Tochtergesellschaft hält.
Wie der EuGH im vorliegenden Fall festhielt, reicht es aber auch aus, wenn die Muttergesellschaft über 100% der Stimmrechte verfügt.
Denn – so der EuGH – eine Muttergesellschaft, die über sämtliche mit den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Stimmrechte verfügt, kann in gleicher Weise wie eine Muttergesellschaft, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben.
EuGH C 595/18 P