EuG zu AdSense-Klauseln von Google

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Google muss jetzt doch keine Geldstrafe zahlen. Das Gericht (EuG) hat die Entscheidung der Kommission aufgehoben. Die Kommission hatte gegen Google eine Geldbuße in Höhe von fast EUR 1,5 Milliarden wegen wettbewerbswidriger Klauseln des Google-Werbedienstes AdSense verhängt.

Google betreibt seit 2003 eine Werbeplattform namens AdSense. Google hat in diesem Zusammenhang verschiedene Dienste entwickelt, darunter insbesondere einen Online-Werbevermittlungsdienst namens AdSense for Search (AFS).

AFS ermöglichte es den Herausgebern von Websites mit integrierten Suchmaschinen, Anzeigen zu schalten, die mit Online-Anfragen verknüpft waren, die Nutzer auf diesen Websites stellen konnten. Um AFS nutzen zu können, konnten Verlage, die einen ausreichenden Umsatz erzielten, unter anderem mit Google ein „Google Services Agreement“ aushandeln. Dieses Agreement enthielt jedoch Klauseln, welche die Anzeigen von konkurrierenden Diensten einschränkten oder untersagten.

Die Europäischen Kommission warf Google vor, mit wettbewerbswidrigen Klauseln ihres Werbedienstes AdSense den Wettbewerb eingeschränkt zu haben.

Das Gericht bestätigte nun in seinem Urteil die Mehrheit der Feststellungen der Kommission, hob die Entscheidung letztlich dennoch auf. Der Kommission seien bei der Bewertung der Vertragsklauseln sowie der Marktauswirkungen Fehler unterlaufen.

Die Richter bemängelten, dass die Kommission bei der Bewertung der Dauer der Vertragsklauseln sowie deren Auswirkungen auf den Markt Fehler gemacht habe.

Es sei nicht ausreichend untersucht worden, inwieweit die Betreiber von Websites, die Google AdSense nutzten, während der Vertragslaufzeit tatsächlich alternative Dienste hätten in Anspruch nehmen können.

Auch konnte die Kommission nicht abschließend nachweisen, dass die betreffenden Klauseln den Wettbewerb auf dem Markt für Suchmaschinen-Werbung tatsächlich behindert haben.

Der Kommission steht es offen, das Urteil des Gerichts binnen einer Frist von zwei Monaten beim Europäischen Gerichtshof anzufechten.

Pressemitteilung Nr. 123/24 (18.09.2024)





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