EU: Wettbewerbsrecht –Informationsaustausch von 14 portugiesischen Kreditinstituten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Über mehr als 10 Jahre tauschten 14 portugiesische Kreditinstitute Informationen aus. Nach nationalem portugiesischem Gericht könnte es sich dabei um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung handeln. Die Sache wurde dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.

Im zu entscheidenden Fall verhängte im September 2019 die portugiesische Wettbewerbsbehörde gegen 14 Kreditinstitute eine Geldbuße iHv EUR 225 Mio. Euro. Die Behörde war der Meinung, dass diese Kreditinstitute von 2002 bis 2013 durch ihre Beteiligung an einem mehr als zehn Jahre lang andauernden vertieften monatlichen Austausch von sensiblen Informationen auf Gegenseitigkeitsbasis gegen das nationale Wettbewerbsrecht und das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen hätten.

Die ausgetauschten Informationen betrafen die Märkte für Hypothekenkredite, für Verbraucherkredite und für Unternehmenskredite. Sie bezogen sich unter anderem auf bestimmte aktuelle und künftige Geschäftsbedingungen, insbesondere Kreditaufschläge und Risikoparameter. Dieser Informationsaustausch wurde von der Behörde als autonomer Informationsaustausch gewertet, da er nicht im Zusammenhang mit einer wettbewerbsbeschränkenden abgestimmten Verhaltensweise stand, wie etwa einer Preisabsprache oder einer Marktaufteilung. Dennoch nahm die Behörde eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung an. Die meisten betroffenen Kreditinstitute erhoben Klage gegen die Entscheidung der Behörde vor den nationalen portugiesischen Gerichten. Ihrer Meinung nach sei der Informationsaustausch nicht per se als hinreichend wettbewerbsschädlich anzusehen, damit er als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angesehen werden kann.

Das entscheidende nationale Gericht, möchte nun im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens geklärt haben, wann ein Informationsaustausch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann.

Der EuGH stellte dazu fest:

Ein autonomer Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern könne eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Es genüge insoweit, wenn dieser Austausch eine Form der Koordinierung darstellt, die im Zusammenhang mit dem Austausch an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist. Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, müssen Marktteilnehmer selbständig bestimmen, welche Politik sie betreiben wollen und hinsichtlich des künftigen Verhaltens der anderen Teilnehmer im Ungewissen bleiben.

EuGH C-298/22 (29.07.2024)




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