EU: Stopp der weltweiten Entwaldung? – Neue Lieferkettenverordnung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die EU will künftig nur noch Importprodukte, für die Wälder weder beschädigt noch abgeholzt wurden. Die am 19.04.2023 durch das EU-Parlament verabschiedete neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten erlegt Unternehmen genau eine solche Nachweispflicht auf. Eine Umsetzung soll auf Basis von umfangreich abgegebenen Sorgfaltspflichterklärungen der Unternehmen und der Bereitstellung von satellitengestützter Geolokalisationsdaten erfolgen.

Um dem Klimawandel und dem Artenschwund entgegenzuwirken, soll das neue Regelwerk verhindern, dass Produkte wie Kaffee, Holz, Kakao, Soja und Rindfleisch nicht auf den EU-Binnenmarkt kommen, wenn

·       zu ihrer Herstellung Wälder gerodet oder abgeholzt werden mussten und

·       nachgewiesen werden kann, dass Menschenrechte und die Rechte indigener Völker

verletzt wurden.

Die Einfuhr dieser bestimmten Rohstoffe wird zwar nicht verboten, ein Verkauf der Produkte in der EU wird jedoch nur möglich sein, wenn entsprechende Lieferanten eine Sorgfaltserklärung abgegeben haben. Darin muss bestätigt werden, dass das Produkt von keiner Fläche stammt, die nach 2020 abgeholzt wurde oder zur Schädigung von Wäldern und insbesondere von nicht zu ersetzenden Primärwäldern geführt hat. Auch ist es Aufgabe der Unternehmen nachzuweisen, dass diese Produkte nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden.

Die behördlichen Kontrollen werden je nach Erzeugerland unterschiedlich ausfallen. Die Kommission wird innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung die Länder als geringes, normales und hohes Risiko einstufen. Bei Ländern mit geringem Risiko wird es ein vereinfachtes Verfahren zur Sorgfaltspflichterfüllung geben.

Die Sanktionen für Verstöße werden verhältnismäßig und abschreckend sein. Die höchste Geldstrafe soll mindestens vier Prozent des Gesamtjahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens oder des Händlers betragen.

In einem weiteren Schritt muss nun der Rat den Vorschlag noch förmlich billigen. Anschließend erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

EU-Verordnung über Entwaldung, P9_TA(2023)0109 (19.04.2023)





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