EU-Sanktionen: Kommission gibt Stellungnahme zur Anwendung finanzieller Sanktionen heraus

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2020 präzisiert, wie geltende finanzielle Sanktionen auszulegen sind und wie insbesondere beim Einfrieren von Vermögenswerten zu verfahren ist. Diese Stellungnahme soll bei den zuständigen Behörden für Klarheit im Umgang mit restriktiven Maßnahmen der EU in diesem Bereich sorgen.

Gegenstand der Stellungnahme sind Sanktionen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates angesichts von Handlungen, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, eingeführt wurden. Nationale Behörden in der EU hatten um eine Stellungnahme seitens Kommission gebeten.

Die obig genannte Verordnung schreibt vor, dass sämtliche Vermögenswerte der darin gelisteten natürlichen oder juristischen Personen eingefroren werden und dass ihnen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Beim Einfrieren von Vermögenswerten werden Bankkonten und andere Vermögenswerte von Personen, die im Rahmen einer Sanktionsregelung der EU namentlich erfasst sind, gesperrt.

Die Kommission präzisiert hierzu, dass auch die Vermögenswerte von Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, eingefroren werden müssen, selbst wenn die Einrichtungen als solche nicht gelistet sind. Das kann aber für einige oder alle Vermögenswerte der kontrollierten Einrichtung aufgehoben werden, wenn sie nachweist, dass diese nicht von der gelisteten Person kontrolliert werden.

Weiters wird klargestellt, dass Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, nur in bestimmten, in der Sanktionsregelung genannten Ausnahmefällen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Sowohl die Einbringung von Arbeits- und Dienstleistungen für Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, kann eine indirekte Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für die gelisteten Personen darstellen, sofern diese gelisteten Personen in die Lage versetzt werden, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

EU-Kommission – Pressemitteilung (19.06.2020)




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