EU: Mögliches wettbewerbswidriges Handeln bei Plattform Android Auto

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Google könnte möglicherweise die Pflicht auferlegt werden Dritten Zugang zu ihrer Plattform Android Auto zu gewähren. Eine gänzliche Verweigerung von Google könnte ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, so hieß es im Schlussantrag der Generalanwältin Laila Medina.

Google ist Entwicklerin von Android OS, eines Open-Source-Betriebssystems für Android-Mobilgeräte. 2015 brachte sie Android Auto auf den Markt, eine App für Mobilgeräte mit dem Betriebssystem Android, mit dem es Benutzern möglich ist, über einen in das Fahrzeug integrierten Bildschirm auf bestimmte Apps auf ihrem Smartphone zuzugreifen. Drittentwickler können mit Hilfe von Templates, die Google bereitstellt, Versionen eigener Apps erstellen, die mit Android Auto kompatibel sind.

Enel X erbringt Dienstleistungen für das Laden von Elektrofahrzeugen. 2018 brachte sie die App JuicePass auf den Markt. Enel X ersuchte Google, JuicePass mit Android Auto kompatibel zu machen. Google lehnte dies mit der Begründung ab, dass in Ermangelung eines speziellen Templates Medien- und Messaging-Apps die einzigen Apps von Drittanbietern seien, die mit Android Auto kompatibel seien. Sie rechtfertigte ihre Weigerung mit Sicherheitserwägungen und den nichtvorhandenen notwendigen Ressourcen.

Die italienische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass das Verhalten von Google gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstößt. Mit der Behinderung und Verzögerung der Veröffentlichung der JuicePass-App auf der Plattform Android Auto habe Google ihre beherrschende Stellung missbraucht. Google focht diese Entscheidung vor dem italienischen Staatsrat an, der dann den Gerichtshof mit dem Fall befasst hat.

Die Generalanwältin äußerte sich dazu in ihren Schlussanträgen wie folgt:

Ein Unternehmen missbrauche seine beherrschende Stellung, wenn es mit seinem Verhalten den Zugang einer von einem Drittanbieter entwickelten App zur Plattform ausschließe, behindere oder verzögere, vorausgesetzt sein Verhalten sei geeignet, wettbewerbswidrige Wirkungen zum Nachteil der Verbraucher entfalten zu können und nicht objektiv gerechtfertigt gewesen ist. Ein beherrschendes Unternehmen wie Google könne sich weigern, einem Drittanbieter Zugang zu seiner Plattform zu gewähren. Das könne objektiv gerechtfertigt sein, insoweit der Zugang technisch nicht möglich ist, er die Leistung der Plattform beeinträchtigen könnte oder wenn die App dem wirtschaftlichen Modell zuwiderläuft.

EuGH Schlussanträge zu C-233/23 (05.09.2024)





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