EU-Kommission aktualisiert Definition des „relevanten Marktes“
Die EU-Kommission aktualisiert die Bekanntmachung zur Definition des „relevanten Marktes“ (Marktabgrenzung) im Wettbewerbsrecht und hat dazu nun einen umfassenden Entwurf vorgestellt. Viele Vorschläge basieren erkennbar auf den in den letzten Jahren häufiger angestrengten Verfahren gegen US-Technologiekonzerne wie Google/Alphabet, Facebook und Microsoft.
Der Umfang der neuen Bekanntmachung hat sich gegenüber der alten, aus dem Jahr 1997 stammenden Bekanntmachung, deutlich erhöht. Einige wichtige vorgeschlagene Änderungen werden überblicksmäßig dargestellt:
- Der SSNIP-Test bleibt weiterhin ein wichtiger Ansatzpunkt zur Beurteilung der Nachfragesubstituierbarkeit. Hierbei wird gefragt, ob es für einen hypothetischen Monopolisten rentabel ist, den Preis um etwa 5-10% zu erhöhen. Wird danach auf andere Produkte ausgewichen, gehören sie beide zum selben Markt. Die Kommission betont aber nun stärker, dass auch nichtpreisliche Elemente wie Qualität und Innovation von Produkten als Kriterium herangezogen werden können (insb wenn Produkte zum monetären Nullpreis angeboten werden).
- Die Kommission kann auch voraussichtliche Veränderungen der Marktstruktur berücksichtigen, insb wenn die Markteinführung neuer Produkte unmittelbar bevorsteht oder bei bevorstehenden technologischen Veränderungen und Veränderungen des Rechtsrahmens.
- Neue Anhaltspunkte für die Marktdefinition in digitalen Märkten (zB mehrseitige Märkte und digitale Ökosysteme). Bei Plattformen wird die Kommission zB indirekte Netzwerkeffekte berücksichtigen. Insb kann sie einen sachlich relevanten Markt für sämtliche von einer Plattform angebotenen Produkte abgrenzen, der alle oder mehrere Nutzergruppen umfasst, oder aber getrennte Märkte abgrenzen.
- Bei innovationsintensiven Märkten (Märkte mit erheblichen Investitionen in Forschung und Entwicklung) kann die Kommission den Markt für sog Pipeline-Produkte abgrenzen (Produkte, die noch nicht am Markt sind, aber bei denen aufgrund des Entwicklungsprozesses hinreichend absehbar ist, welchem Markt sie angehören werden).
Bis 13.01.2023 können noch Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Die Kommission strebt an, dass die neue Bekanntmachung im dritten Quartal 2023 in Kraft tritt.
Kommission, Pressemitteilung (08.11.2022)