EU: Kartellrecht - Sammelinkasso-Klage muss zulässig sein

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass nationales Recht einen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen der durch ein Kartell Geschädigten vorsehen muss. Ansonsten stehe eine entsprechende nationale Regelung, die ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dem Unionsrecht entgegen.

Im gegenständlich zu entscheidenden Fall machten 32 Sägewerke mit Sitz in Deutschland, Belgien und Luxemburg geltend, aufgrund eines Kartells einen Schaden erlitten zu haben. Das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen habe mindestens vom 28. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2019 überhöhte Preise für den Verkauf von aus diesem Bundesland stammendem Rundholz an die Sägewerke angewandt. Alle betroffenen Sägewerke traten ihre Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens ab. Die abgetretenen Ansprüche machte dann eine Rechtsdienstleisterin im Wege einer Sammelklage auf Schadensersatz gegen das Bundesland geltend. Sie handelte gegen ein Erfolgshonorar, in eigenem Namen und auf eigene Kosten, aber für die Rechnung der Sägewerke.

Das Bundesland stellte dann die Aktivlegitimation der Rechtsdienstleisterin in Frage. Es machte geltend, dass die bestehenden deutschen Vorschriften kein solches Sammelklage-Inkasso gestattete würden. Das entscheidende deutsche Gericht war anderer Meinung und hielt das Sammelklage-Inkasso als die einzige kollektive Verfahrensart, um den Schadensersatzanspruch im Kartellsachen wirksam durchzusetzen.

Das Gericht legte daher dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob das Unionsrecht der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, die den durch ein Kartell Geschädigten eine Inanspruchnahme dieser Klageart verwehrt.

Das Unionsrecht ermöglicht es jedermann, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist. Die Regelungen zur Geltendmachung dieses Anspruchs ist den Mitgliedsstaaten, unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes, vorbehalten.

Ein Verbot des Sammelklage-Inkassos, das von einem Rechtsdienstleister betrieben wird, kann die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Und zwar, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen bietet und sich die Erhebung einer individuellen Klage als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.

EuGH C-253/23 (28.01.2025)




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