EU: Kapitalaufnahme an öffentlichen Märkten soll erleichtert werden
Auf EU-Ebene wurde ein Kurzprospekt für bekannte Emittenten eingeführt. Ziel ist es, Unternehmen angesichts der wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 bei der Rekapitalisierung zu unterstützen. Mit dem EU-Wiederaufbau-Prospekt soll ein vereinfachter Prospekt für Emittenten und Anleger zur Verfügung stehen.
Der EU-Wiederaufbau-Prospekt ist eine der Maßnahmen, die im Rahmen des „Pakets für die Erholung der Kapitalmärkte“ auf Unionsebene ausgearbeitet wurden.
Der EU-Wiederaufbau-Prospekt steht bekannten Emittenten für Sekundäremissionen zur Verfügung. Damit ist insbesondere gemeint, dass Aktien des Emittenten mindestens während der vergangenen 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und dass die im Rahmen des EU-Wiederaufbau-Prospekts zu emittierenden Aktien mit den vorhandenen zuvor begebenen Aktien fungibel sind (Art 14a der geänderten Prospekte-Verordnung 2017/1129).
Für den EU-Wiederaufbau-Prospekt gelten vereinfachte Offenlegungsregeln. Der EU-Wiederaufbau-Prospekt hat die erforderlichen verkürzten Angaben zu enthalten, die es Anlegern ermöglicht, sich über die wirtschaftliche Lage und Aussichten des Emittenten, sowie über die wesentlichen Informationen betreffend die Aktien, die damit verbundenen Rechte und bestimmte Umstände der Emission zu informieren (Art 14a Abs 2).
Um den Zugang zu Kapital zu beschleunigen, gilt nach der Neuregelung eine verkürzte Frist von sieben Arbeitstagen für die behördliche Billigung des Prospekts.
Der EU-Wiederaufbau-Prospekt soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine erste Phase der wirtschaftlichen Erholung nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie beschränkt sein. Daher ist die Regelung zeitlich befristet und läuft mit 31.12.2022 aus.
Die Neuregelung enthält allerdings eine Bestandsschutzklausel, damit alle vor Auslaufen der Regelung gebilligten Wiederaufbau-Prospekte bis zum Ende ihrer Gültigkeit bzw. bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem 31.12.2022 als Wiederaufbau-Prospekt behandelt werden.
Verordnung (EU) 2021/337