EU gegen Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen
Die Europäische Kommission (EU-Kommission) schlägt eine neue Verordnung gegen Verzerrungen im Binnenmarkt durch Subventionen aus Drittstaaten vor. Diese Verordnung soll die im Binnenmarkt bestehende Regelungslücke schließen.
Die Gewährung von Subventionen durch Nicht-EU-Staaten erfolgt aktuell weitgehend unkontrolliert, wohingegen Subventionen der Mitgliedsstaaten streng kontrolliert werden. Drittstaatliche Subventionen erfolgen auf verschiedene Arten bspw zinslose Darlehen oder andere nicht kostendeckende Finanzierungen. Mithilfe dieser neuen Verordnung könnten drittstaatliche Subventionen, welche zu Verzerrungen führen und dem Wettbewerb schaden, in sämtlichen Marktsituationen wirksam bekämpft werden. Insbesondere im Hinblick auf die aktualisierte Industriestrategie der EU stellt dieser Vorschlag ein wichtiges Umsetzungsinstrument dar.
Die neue Verordnung befugt die EU-Kommission finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die in der EU wirtschaftlich tätige Unternehmen von Behörden eines Nicht-EU-Staates erhalten sowie gegebenenfalls die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen solcher Zuwendungen abzuwenden. Hierfür sollen drei Instrumente eingeführt werden:
1. Ein anmeldebasiertes Instrument für die Prüfung von Zusammenschlüssen für die Fälle, in denen eine drittstaatliche Regierung eine finanzielle Zuwendung gewährt und der in der EU erzielte Umsatz des erworbenen Unternehmens 500 Mio. EUR oder mehr beträgt sowie die drittstaatliche finanzielle Zuwendung mindestens 50 Mio. EUR beträgt.
2. Ein meldebasiertes Instrument für die Prüfung von Angeboten bei öffentlichen Vergabeverfahren für die Fälle, in denen eine drittstaatliche Regierung eine finanzielle Zuwendung gewährt und der geschätzte Auftragswert 250 Mio. EUR oder mehr beträgt.
3. Ein Instrument für die Prüfung sämtlicher anderer Marktsituationen und für Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren mit niedrigerem Wert, bei dem die Kommission von Amts wegen eine Prüfung einleitet und Ad-hoc-(An)-Meldungen verlangen kann.
Dieser Vorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erörtert, sodass eine gültige Fassung erlassen werden kann.
EU-Kommission, Pressemitteilung (05.05.21), Brüssel