EU: EuGH zur Wahl des Gerichtsorts

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Dem Verbraucher ist es bei einer Auslandsreise möglich, den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem er seinen Wohnsitz hat. Das entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Und das auch dann, wenn Reiseveranstalter und Verbraucher in demselben Mitgliedstaat ansässig sind

Im vorliegenden Fall buchte ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg bei der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Er klagte vor dem Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz. Er war der Meinung, er sei von FTI Touristik nicht ausreichend über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa aufgeklärt worden.

FTI Touristik machte geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, gerade nicht anwendbar.

Das Amtsgericht Nürnberg legte im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof diese Fragestellung vor.

Der EuGH war der Meinung, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen auch dann anwendbar sei, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reisziels bestehende Auslandsbezug genüge insoweit für die Anwendbarkeit der Verordnung.

Die Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt neben Klagen von Verbrauchern gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit.

Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Es soll dadurch gewährleistet werden, dass die schwächere Partei, in diesen Fällen der Verbraucher, die stärkere Partei, vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.

EuGH C-774/22 (29.07.2024)





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