EU: EuGH gibt Zuständigkeiten an den EuG ab

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist überlastet. Er hat seit Jahren eine Vielzahl von Vorabentscheidungsersuchen zu bearbeiten. Deshalb soll das Gericht (EuG) nun ab Oktober in sechs besonderen Sachgebieten die Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen übernehmen.

Die beim EuGH landenden Rechtsstreitigkeiten sind zunehmend immer komplexer und sensibler. Daher wurde eine Reform des Gerichtssystems der EU beschlossen.

Durch die Änderung der Satzung des EuGH soll der EuGH entlastet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit für Vorabentscheidungsfragen in bestimmten Bereichen auf das EuG übertragen wird. Dies soll Vorabentscheidungsfragen betreffen, die ab dem 1. Oktober 2024 vorgelegt werden.

Ziel der Reform ist es, die Arbeitsbelastung des EuGH im Bereich der Vorabentscheidungen zu verringern und es ihm zu ermöglichen, seine Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu gewährleisten, weiterhin innerhalb angemessener Fristen zu erfüllen.

Künftig sollen folgende sechs Bereiche in die Zuständigkeit des EuG fallen:

  1. gemeinsame Mehrwertsteuersystem
  2. Verbrauchersteuern
  3. Zollkodex
  4. zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur
  5. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen
  6. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Diese Sachgebiete werfen selten Grundsatzfragen auf, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnten. Es gibt zu ihnen bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des EuGH, was es dem Gericht ermöglichen sollte, sich auf früher ergangene Urteile zu stützen. Diese Bereiche machen etwa 20 % der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen aus, was eine ausreichend große Zahl von Rechtssachen darstellt, um eine tatsächliche Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs zu bewirken.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung sind sämtliche Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof einzureichen, damit dieser prüft, ob das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der festgelegten besonderen Sachgebiete fällt.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 125/24 (12.08.2024)




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