EU: DSA – Amazon geht gegen Veröffentlichungspflicht vor

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Amazon wird verpflichtet ein Werbearchiv online öffentlich zugänglich zu machen. Der US-Onlinehandelskonzern scheiterte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Amazon Services Europe gehört zum Amazon-Konzern. Ihre geschäftlichen Aktivitäten umfassen den Online-Einzelhandel und weitere Dienstleistungen wie Cloud Computing und Online-Streaming. Sie erbringt Online-Marktplatzdienste an Drittverkäufer und ermöglicht ihnen, Waren im Amazon Store zum Kauf anzubieten.

Am 23.04.2023 benannte die Europäische Kommission den Amazon Store als sehr große Online-Plattform nach der Verordnung über den Binnenmarkt für digitale Dienste (DSA).

Diese Einstufung ist mit der Einhaltung besonderer Pflichten nach der DSA verbunden. Hier der Offenlegung eines Werbearchives mit Informationen über Online-Werbung. Daraufhin beantragte Amazon beim EuGH die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Einstufung als sehr große Online-Plattform. Außerdem stellte Amazon den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Im September 2023 wurde dann vom Präsidenten des EuGH die Aussetzung des Kommissionsbeschlusses bezüglich der Öffentlichmachung des Werbearchives angeordnet.

Dagegen legte die Kommission wiederum erfolgreich ein Rechtsmittel ein.

Die Entscheidung des EuGH lautet nun:

Die Aussetzung des Kommissionsbeschlusses wird wieder aufgehoben.

Der Kommission sei die Möglichkeit vorenthalten worden zu den von Amazon im Verfahren vorgebrachten Argumenten Stellung zu nehmen. Damit sei der Grundsatz eines kontradiktorischen Verfahrens verletzt worden. Laut Amazon seien durch die Verpflichtung das Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf unternehmerische Freiheit verletzt.

Der Vizepräsident des EuGH ist der Ansicht, dass zwar das Vorbringen von Amazon nicht als unerheblich und außerdem völlig haltlos angesehen werden kann, im Ergebnis dennoch die Interessen des Unionsgesetzgebers vorgehen. Die Aussetzung der Sache würde bedeuten, das vollständige Erreichen der Ziele der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste möglicherweise über mehrere Jahre hinauszuschieben und somit möglicherweise ein Online-Umfeld entwickeln, das eine Bedrohung für die Grundrechte darstelle.

Das Endurteil in dieser Sache wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 60/24 zu EuGH C-639/23 (27.03.2024)






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