EU: Beurkundung eines Kaufvertrags – Verstoß gegen Russlandsanktionen?
Ein Notar verstößt nicht gegen die Russlandsanktionen, wenn er einen Immobilienkauf einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft beurkundet. Die Beurkundung selbst stellt keine Rechtsberatung dar, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Ein Notar in Berlin verweigerte die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine in Berlin gelegene Wohnung, die einer russischen Gesellschaft gehört. Es könne seiner Meinung nach nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beurkundung gegen das Verbot verstoße, für in Russland niedergelassene juristische Personen Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen. Die EU hatte dieses allgemeine Verbot 2022 eingeführt.
Das damit befasste Landgericht Berlin hat den EuGH dazu befragt.
Der EuGH entschied:
Die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immobilie, die einer in Russland niedergelassenen juristischen Person gehört, falle nicht unter das Verbot Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen.
Die Beurkundung durch den Notar stelle eine unabhängige und unparteiische und eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe dar, die Notaren vom Staat übertragen wurde.
Auch die mit der Beurkundung einer Immobilie in Verbindung stehenden Aufgaben, wie die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die Löschung der auf dieser Immobilie ruhenden Belastungen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, stellen laut EuGH keine Rechtsberatung dar.
Der EuGH stellte auch klar, dass Dolmetscher, die im Rahmen der notariellen Beurkundung tätig werden, ebenfalls keine Rechtsberatung geben. Auch ihre Leistunden fallen deshalb nicht unter das Verbot.
EuGH, C-109/23 (05.09.2024)