Erbantrittserklärung: nicht selbstständig anfechtbar

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass ein Beschluss über die Wirksamkeit abgegebener Erbantrittserklärungen im Verlassenschaftsverfahren ein bloß verfahrensleitender Beschluss und daher nicht selbständig anfechtbar ist.

Keine Verfügung von Todes wegen – unbedingte Erbantrittserklärungen

Die Verstorbene hinterließ kein Testament. Gesetzliche Erben waren ihre Nichte und zwei Brüder, von denen einer zwischenzeitlich ebenfalls verstarb. Eine Notarin legte im Namen aller gesetzlichen Erben unbedingte Erbantrittserklärungen zu jeweils einem Drittel vor. Später beantragte der (später verstorbene) Bruder die Inventarisierung und Schätzung der Verlassenschaft.

Prüfung nach § 6a GKG

Der Gerichtskommissär ersuchte um Prüfung, ob die Erbantrittserklärungen wegen einer möglichen Unvereinbarkeit nach § 6a Gerichtskommissärsgesetz (GKG) wirksam sind, da die Notarin zuvor als Gerichtskommissärin in einem anderen, verwandten Verlassenschaftsverfahren tätig gewesen war. Das Erstgericht bejahte die Wirksamkeit, das Rekursgericht wies den Rekurs der Verlassenschaft des Bruders zurück, da die Entscheidung keine unmittelbare Rechtsstellung des Rekurswerbers berührte und nur verfahrensleitend war.

Keine selbständige Anfechtbarkeit

Der OGH bestätigte diese Sicht. Beschlüsse über die Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung betreffen nur den Ablauf des Verfahrens und entfalten keine selbständigen materiell-rechtlichen Wirkungen. Solche Wirkungen, insbesondere die Haftung der Erben, treten erst mit der Einantwortung ein. Ein gesondertes Rechtsmittel ist daher nicht zulässig. Eine Überprüfung ist erst mit einem Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss möglich.

Aus diesen Gründen war keine eigenständige Anfechtung möglich

Da keine Rechtsschutzlücke besteht und das Gericht seine Beurteilung im weiteren Verfahren jederzeit ändern kann, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs abgewiesen.

OGH 2 Ob 84/25d (03.06.2025)

 




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