Erbantrittserklärung bei fehlender rechtlicher Abstammung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ob eine Erbantrittserklärung zurück- bzw. abzuweisen ist, wenn der Einschreiter zwar seine biologische Abstammung vom Erblasser behauptet, aufgrund der bestehenden rechtlichen Vaterschaft jedoch nicht mit diesem verwandt ist.

Der Erblasser war ohne letztwillige Verfügung verstorben. Der Einschreiter gab als Angehöriger der zweiten Parentel eine auf die gesetzliche Erbfolge gestützte Erbantrittserklärung ab. Zwar bestand zwischen ihm und dem Erblasser eine biologische Abstammung; aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses eines anderen Mannes bestand jedoch keine entsprechende rechtliche Verwandtschaft.

Die Vorinstanzen wiesen die Erbantrittserklärung zurück.

Gesetzliches Erbrecht setzt rechtliche Abstammung voraus

Im Ergebnis folgt der OGH den Vorinstanzen und präzisiert seine Begründung wie folgt:

Das gesetzliche Erbrecht knüpft grundsätzlich an die rechtlich feststehende Abstammung und nicht an die bloß biologische Abstammung an. Die vom Einschreiter behauptete biologische Verwandtschaft konnte daher keinen tauglichen Erbrechtstitel begründen. Eine Erbantrittserklärung, die bereits aufgrund des eigenen Vorbringens nicht zur Einantwortung führen kann, ist unschlüssig.

Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung für das Verhältnis zwischen der Erbantrittserklärung und dem Verfahren über das Erbrecht nach §§ 160 ff Außerstreitgesetz (AußStrG). Der OGH stellt klar, dass auch nach dem AußStrG eine gewisse Vorprüfung der Erbantrittserklärungen zulässig und geboten ist. 

Denn ein Verfahren über das Erbrecht setzt voraus, dass einander widersprechende, jeweils zumindest schlüssige Erbantrittserklärungen vorliegen. Eine bloß unschlüssige Erbantrittserklärung rechtfertigt hingegen nicht die Einleitung eines solchen Verfahrens.

 Kein Erbrechtsverfahren bei unschlüssiger Erbantrittserklärung

§ 160 AußStrG ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass nur schlüssige Erbantrittserklärungen ein Verfahren über das Erbrecht auslösen können.Fehlt bereits der nach § 799 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erforderliche Nachweis eines tauglichen Erbrechtstitels, ist der Erbansprecher nicht weiter am Verlassenschaftsverfahren zu beteiligen.

Eine solche Erbantrittserklärung ist nach der geltenden Rechtslage nicht zurück-, sondern wegen ihrer inhaltlichen Unschlüssigkeit abzuweisen. Erbantrittserklärungen, die schon aufgrund des eigenen Vorbringens abstrakt nicht zu einer Einantwortung führen können, sind daher ohne Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG abzuweisen.

 

2Ob98/26i (28.07.2026)




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