Entgeltanpassungsrecht: OGH beurteilte AGB eines Stromlieferanten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Stromlieferanten und beurteilte, ob diesem ein gesetzliches Entgeltanpassungsrecht zusteht.
Zwischen der klagenden Verbraucherin und der beklagten Lieferantin bestand ein Stromliefervertrag. Diesem Vertrag lagen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom“ (AGB Strom) der Beklagten zugrunde.
Stromlieferant nahm einseitige Entgelterhöhung vor
Mit Schreiben vom 16.01.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit 01.03.2023 den Arbeitspreis und den Grundpreis pro Monat erhöhen werde. Die Klägerin informierte die Beklagte, dass die Entgelterhöhung unwirksam sei und sie das höhere Entgelt „nur vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung“ zahlen werde. Daraufhin erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Stromliefervertrags.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die erklärte Anhebung des Stromtarifs unwirksam sei und hilfsweise die Rückzahlung des zu viel verrechneten Entgelts. Die Beklagte beantragte gestützt auf § 80 Abs 2a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab und gab dem hilfsweise gestellten Zahlungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. § 80 Abs 2a ElWOG regle kein gesetzliches Entgeltänderungsrecht des Versorgers. Die Klausel in den AGB Strom bestimme nicht, welche konkreten Umstände für eine Tariferhöhung maßgeblich seien, und sei daher intransparent.
Die gegenständliche Klausel ist unwirksam
Der OGH befasste sich mit der Frage, ob durch die Novellierung des ElWOG mit BGBl I 2022/7 der § 80 Abs 2a ElWOG nun ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgers normiert.
Ein vom Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) abweichendes „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts besteht auch nach der Novelle BGBl I 2022/7 nicht. § 80 Abs 2a ElWOG setzt vielmehr einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraus.
Weiters betonte der OGH, dass die gegenständliche Klausel gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist, da sie die Bestimmung des Anlasses einer Entgeltänderung der Entscheidung der Beklagten überlässt. Da die Klausel bei der Wahl des maßgeblichen Umstands keine Einschränkungen enthält, ist sie auch intransparent gemäß § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG).