Eingestürztes Dach: OGH beurteilte Versicherungsdeckung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob ein Gebäude- und Sachschaden infolge eines eingestürzten Daches durch „Schneedruck“ von der Versicherung gedeckt ist.
Zwischen den Parteien besteht ein „All-Risk-Versicherungsvertrag“, welchem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2017) sowie die Allgemeinen Bedingungen All-Risk Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen (ABAR 2017) zugrunde liegen.
Dach einer Werkshalle stürzte aufgrund der statischen Überlastung durch Schneelast ein
Im Jänner 2019 stürzte auf der versicherten Liegenschaft der Klägerin das Dach einer Werkshalle zuerst zum Teil und in weiterer Folge ganz ein. Am 26.03.2019 leistete die Beklagte an die Klägerin eine Teilzahlung von EUR 500.000 als Versicherungsleistung. Mit Schreiben vom 27.05.2019 lehnte die Beklagte die Versicherungsdeckung ab.
Die Klägerin begehrte EUR 9.000.000 für den entstandenen Gebäudeschaden, den Sachschaden für Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, den Aufwand der Abbruchskosten und für Warenvorräte. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es liege Leistungsfreiheit vor, weil schuldhaft eine Unterversicherung abgeschlossen worden sei. Weiters sei der Schaden durch das grob fahrlässige Verhalten der Klägerin entstanden, die nicht für eine rechtzeitige Schneeräumung und Abstützung des Gebäudes Vorsorge getragen und zumutbare Rettungsmaßnahmen unterlassen habe.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidung.
OGH zur Bemessung des Ersatzumfangs
Art 11.2. ABAR 2017 enthält eine „strenge Wiederherstellungsklausel“. Ihr Zweck ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Die strenge Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung stellt eine Risikobegrenzung dar. Das bedeutet, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren fristgerechten Sicherung abhängt. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine vollumfängliche Sicherheit kann nicht verlangt werden. Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend.
Für die Bemessung des Ersatzumfangs ist die konkret gewählte Ausgestaltung der Wiederherstellungsklausel maßgeblich.
OGH 7 Ob 126/25t (25.09.2025)