Eheschließung nach dem Erbfall: Kein Hindernis für die Anerbenstellung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit der Frage befasst, ob eine nach dem Tod des Erblassers geschlossene Ehe Einfluss auf die Anerbenstellung im Sinne des Anerbenrechts hat.
Anlass war ein Erbfall, bei dem der Erblasser kurz vor seinem Tod ein Testament errichtete, in dem er eine seiner Töchter und deren Lebensgefährten als „Ehegatten“ bezeichnet sowie zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Die Eheschließung erfolgte jedoch erst einige Zeit nach dem Tod des Erblassers. Zum Nachlass gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb, für den die eingesetzten Erben die Qualifikation als Erbhof sowie ihre Bestimmung als Anerben beantragten. Die pflichtteilsberechtigte Schwester bekämpfte die Anerbenbestimmung mit dem Argument, die gesetzlichen Voraussetzungen des Anerbengesetz (AnerbenG) seien nicht erfüllt, da zum Todeszeitpunkt keine Ehe bestanden habe.
Zeitpunkt der Beurteilung ist entscheidend
Der OGH gab dem Rechtsmittel teilweise Folge. Während die Erbhofeigenschaft des Betriebs bestätigt wurde, hob der Gerichtshof den Anerbenausspruch auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Maßgeblich sei, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Anerbenstellung tatsächlich vorliegen. Eine Eheschließung nach dem Tod des Erblassers steht daher einer Anerbenstellung nicht zwingend entgegen, sofern die Ehe bis zur Entscheidung besteht und eine gemeinsame Bewirtschaftung des Hofes gewährleistet ist.
Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang den Zweck des Anerbenrechts, nämlich die Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe und die Sicherung einer geordneten Hofnachfolge. Entscheidend ist nicht der formale Ehestatus im Todeszeitpunkt, sondern die tatsächliche Fähigkeit und Bereitschaft der als Anerben in Betracht kommenden Personen, den Hof als wirtschaftliche Einheit fortzuführen
OGH 2 Ob 71/25t (26. 6. 2025)