E-Scooter Unfall ist kein Arbeitsunfall
Verunfallt ein Arbeitnehmer auf seinem Weg zu seiner Arbeitsstätte mit seinem E-Scooter, dann muss die Unfallversicherung laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) keine Versehrtenrente zahlen.
Im Februar 2023 fuhr der Kläger morgens mit einem E-Scooter von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle im Stadtgebiet von Graz. Als ihm ein Pkw entgegenkam, wollte er seine Geschwindigkeit reduzieren und betätigte den Bremshebel. Dabei kam es aufgrund der nicht so stark ausgeprägten Stabilität des E‑Scooters in Verbindung mit einer feuchten Fahrbahn zum Wegrutschen des Vorderrads. Der Kläger stürzte und verletzte sich.
Der Kläger begehrte gerichtlich eine Versehrtenrente. Der von ihm verwendete E‑Scooter sei ein für die Zurücklegung eines Arbeitsweges mittlerweile übliches und zulässiges, einem Fahrrad gleichgestelltes Fortbewegungsmittel, sodass der Unfall unter den Versicherungsschutz falle.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Es könne kein Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn der Kläger auf dem Weg zur Arbeit ein Sportgerät verwende.
Der OGH folgte nun der Rechtsansicht der Vorinstanzen.
Ein Unfall mit einem E-Scooter auf dem Weg zur Arbeitsstätte sei kein Dienst- oder Arbeitsunfall, wenn er nicht auf allgemeine Weggefahren, sondern auf die mit der Verwendung von E-Scootern verbundene typische Gefahr zurückgeht.
Auch wenn E‑Scooter im innerstädtischen Verkehr inzwischen regelmäßig anzutreffen sind, handle es sich bei ihnen dennoch nicht um allgemein übliche und sicher handhabbare Verkehrsmittel.
Mittlerweile stuft der Gesetzgeber Einräder und elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ ein. Denn deren Benutzung erfordert eine besondere Geschicklichkeit und kann aufgrund ihrer technischen Eigenschaften kein sicheres Fahren gewährleisten.
Bei einem Unfall mit einem E-Scooter, der auf dessen spezifische Fahreigenschaften zurückgeht, muss die Unfallversicherung deshalb nicht zahlen. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen gewesen, wenn sich eine allgemeine Weggefahr verwirklicht hätte.
OGH 10 ObS 55/24x (08.10.2024)