Dürfen Daten aus EncroChat verwendet um Kriminelle zu verurteilen?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Die Antwort auf die Frage, ob Gerichte Daten aus EncroChat als Beweismittel verwenden dürfen, bleibt weiter offen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

EncroChat war lange besonders unter mutmaßlich Kriminellen beliebt. Das Unternehmen hatte den Nutzern Mobiltelefone mit einer besonderen Softwareausstattung angeboten, die nicht zu überwachende Chats ermöglichte. 2020 hatten jedoch französische niederländische Behörden das System gehackt. Dadurch konnten die Handys von mutmaßlichen Kriminellen überwacht werden. In mehreren Ländern gab es auf Grundlage der Erkenntnisse Großrazzien. In den überwachten Chats ging es um Mordanschläge, Geldwäsche aber auch Überfälle und Drogen. Europol gab bekannt, dass durch den Hackerangriff auf EncroChat bisher mehr als 6.500 Menschen festgenommen und fast EUR 900 Millionen beschlagnahmt worden seien.

Eines der Ermittlungsverfahren betraf einen deutschen Drogendealer. Das Landgericht Rostock verurteilte ihn 2021 zu fünf Jahren Haft. Die Überzeugung von der Täterschaft stützte das Landgericht auf die dem Beschuldigten zuzuordnenden Chat-Verläufe, welche über den Anbieter EncroChat geführt wurden. Die gegen das Urteil gerichtete Revision verwarf der deutsche Bundesgerichtshof. Nun wandte sich der Mann mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG.

Nach Ansicht des BVerfG sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität sei verletzt und eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt worden.

Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintreten kann.

Die gerügte Verletzung der Art. 7 und 8 GrCh, die das Privat- und Familienleben sowie die personenbezogenen Daten schützen, wurden hier jedoch nicht in zulässiger Weise mit der Revision gerügt, mithin eine Verletzung nicht in ausreichender Weise vorgetragen.

Das BVerfG betonte ausdrücklich, dass über die verfassungsrechtliche Frage der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten nicht entschieden wurde.

BVerfG 2 BvR 558/22 (09.08.2023)






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