DSGVO: Schwerwiegender Fall der Videoüberwachung im Betrieb

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Landesbeauftrage für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen (Deutschland) hat eine Geldbuße in Höhe von 10,4 Millionen EUR ausgesprochen, weil das Unternehmen (notebooksbilliger.de) über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seine Beschäftigten per Video unzulässigerweise überwachte. Es lag keine notwendige Rechtsgrundlage vor. Dabei erfassten die Kameras ua Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche.

Neben der Überwachung von Beschäftigten des Unternehmens waren auch Kundinnen von der unzulässigen Videoüberwachung betroffen. Die Kameras waren auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet sowie auf Bereiche, in denen sich Menschen üblicherweise länger aufhalten, um die Geräte testen zu können.

Nach Ansicht des Unternehmens sei das Ziel der installierten Videokameras die Verhinderung sowie Aufklärung von Straftaten und die Nachverfolgung des Warenflusses im Lager gewesen. Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen eine konkrete Person richtet. Sollte dies der Fall sein, kann diese Person zulässigerweise zeitlich begrenzt überwacht werden.

Im vorliegenden Fall war die Videoüberwachung weder auf einen bestimmten Zeitpunkt noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt gewesen. Darüber hinaus wurde die Aufzeichnungen deutlich länger gespeichert als erforderlich (in vielen Fällen 60 Tage).

Die LfD sprach im vorliegenden Fall das bisher höchste Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen EUR aus. Weiters führte sie aus, dass die vorgebrachte, angeblich abschreckende Wirkung der Videoüberwachung keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten rechtfertige. Des Weiteren war die Videoüberwachung der Kunden, welche sich im Verkaufsraum aufhielten, unverhältnismäßig.

Presseaussendung der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachen (08.01.2021)




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