DSGVO – ist die Veröffentlichung dienstlicher E-Mail-Adressen zulässig?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, ob die Veröffentlichung dienstlicher E-Mail-Adressen von Lehrkräften auf der Schulwebsite gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt.

Der Revisionswerber ist Lehrer an einer Berufsschule. Diese betrieb eine öffentlich abrufbare Website, auf der die Lehrkräfte der Schule mit Vor- und Nachnamen, akademischen Grad und dienstlicher E-Mail-Adresse veröffentlicht wurden. Die Auflistung des Lehrkörpers habe den Zweck, es Schülern und Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, einzelne Lehrpersonen zu dienstlichen Zwecken einfach und direkt zu kontaktieren. Potentiellen Schülern werde es dadurch zudem ermöglicht, sich einen Überblick über den Lehrkörper der Schule zu verschaffen.

Der Revisionswerber fühlte sich durch die Veröffentlichung seiner persönlichen Daten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und behauptete einen Verstoß gegen Art 5 und Art 6 DSGVO. Folglich reichte er gegen den Direktor der Schule eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Diese sowie das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Beschwerde als unbegründet ab, da die Veröffentlichung auf Art 6 Abs 1 lit e DSGVO gestützt werden konnte.

Der daraufhin angerufene VwGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.

Gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Es kommt folglich drauf an, ob in § 56 SchUG im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben ausreichend beschrieben werden und ob die gegenständliche Datenverarbeitung einer dieser Aufgaben dient.

Zu den Aufgaben eines Schulleiters gehören die „Außenbeziehungen und Öffnung der Schule“. Dazu zählen insbesondere die aktive Pflege der Kontakte zu den Erziehungsberechtigten. Ausgehend davon ist nicht zweifelhaft, dass die beschriebenen Aufgaben, die letztlich auf den einwandfreien Betrieb einer Schule abzielen, im öffentlichen Interesse liegen.

Im Ergebnis ist die Veröffentlichung der Daten für einen reibungslosen Schulbetrieb notwendig. Es liegt auch keine zumutbare Alternative vor, die diese Aufgabe ebenso effektiv erfüllen würde. Somit verstößt die Veröffentlichung auch nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung.

VwGH Ro 2022/04/0031 (03.09.2024)




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