Dieselverfahren: BGH zur Haftung des Motorenherstellers
Für Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtung haftet der Motorenhersteller nicht, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Nur wenn der Motorenhersteller selbst vorsätzlich und sittenwidrig handelte oder dem Fahrzeughersteller vorsätzliche Beihilfe beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung leistete, begründet das eine Haftung.
Der Kläger erwarb 2019 von einem Händler ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit einem Audi-Motor. Das Fahrzeug war bereits zuvor von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Der Käufer verlangte nun von Audi als Motorenherstellerin, die nicht zugleich auch Fahrzeugherstellerin ist, Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das Landgericht gab dem Käufer Recht, die Berufungsinstanz der Motorenherstellerin.
Der BGH wies nun auch die Revision des Käufers zurück.
Die Motorenherstellerin habe selbst weder sittenwidrig vorsätzlich geschädigt noch vorsätzlich Beihilfe dazu geleistet, dass die Fahrzeugherstellerin vorsätzlich mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung, hier bezogen auf das verbaute Thermofenster, das Fahrzeug in den Verkehr brachte.
Der Europäische Gerichtshof hatte den Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens in Dieselfällen daran geknüpft, dass die Hersteller eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen.
Die Sonderpflicht, eine mit den unionsgesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft indessen nur den Fahrzeughersteller und gerade nicht den Motorenhersteller.
Der Motorenhersteller könne deshalb, gerade weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer Täter hinter dem Fahrzeughersteller sein, weil ihn die dazu erforderliche Sonderpflicht gerade nicht treffe.
Pressemitteilung Nr. 107/2023 zu BGH VIa ZR 1119/22 (10.07.2023)