Der Grundsatz der persönlichen Strafbarkeit nach Art 6 EMRK bei der Rechtsnachfolge juristischer Personen
Der in NLMR 2025/2 erschienene Beitrag analysiert die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Falle von Rechtsnachfolge. Im Mittelpunkt stehen die Entscheidungen Carrefour France und Assurances Monceau, in denen der EGMR erstmals einen „Grundsatz der persönlichen Strafbarkeit“ aus Art 6 EMRK auch auf juristische Personen angewendet hat. Demnach können juristische Personen grundsätzlich nur für eigene Handlungen bestraft werden, was dem Prinzip entspricht, dass die strafrechtliche Verantwortung den Täter nicht überdauert.
Allerdings erkennt der EGMR eine bedeutsame Einschränkung dieses Grundsatzes an: Liegt zwischen Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger eine „wirtschaftliche und funktionale Kontinuität“ vor, so ist eine Bestrafung des Rechtsnachfolgers zulässig – selbst wenn dieser die Tat nicht begangen hat. Diese Ausnahme stützt sich auf Überlegungen zur Effektivität von Sanktionen und zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen. Der EGMR übernahm dabei ein aus dem Wettbewerbsrecht bekanntes Kontinuitätskriterium.
Der Artikel bietet nicht eine strukturierte Darstellung der EGMR-Rechtsprechung und eine kritische Reflexion aus österreichischer Sicht, insbesondere im Hinblick auf § 10 VbVG. Dabei wird die Konventionskonformität der österreichischen Regelungen zur Strafbarkeit von Rechtsnachfolgern diskutiert und auf verbleibende Unsicherheiten hingewiesen – etwa zur Reichweite nicht-vermögensrechtlicher Sanktionen, zur Berücksichtigung subjektiver Elemente (wie Kenntnis vom Verstoß) oder zur Wahrung der Verfahrensrechte des Rechtsnachfolgers.
Der Beitrag trägt damit zur Einordnung einer bislang kaum beachteten, jedoch praktisch bedeutsamen Thematik im Schnittfeld von Gesellschaftsrecht, Strafrecht und Grundrechteschutz bei.
Simon Burger, NLMR 2025/2
Herausgeber: https://menschenrechte.ac.at/