DE: Zur verbotenen Eigenmacht beim „cash & drive-Modell“
Die Selbstabholung eines Fahrzeugs durch den Vermieter stellt verbotene Eingemacht dar, auch wenn sich der Mieter im Zahlungsrückstand befindet. Wird das Fahrzeug anschließend auch noch durch den Vermieter veräußert, so ist dieser dem Mieter zum Wertersatz verpflichtet, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Beklagte betreibt ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Neben dem Pfandleihgeschäft bot sie auch ein sogenanntes „cash & drive“-Modell an. Das Modell soll Kunden mit kurzfristigen Liquiditätsengpässen ermöglichen ihre Kreditwürdigkeit durch Bargeld zu erhöhen. Das Pfandleihgeschäft kauft den Kunden ihre Kraftfahrzeuge ab und vermietet sie anschließend wieder an sie gegen Entgelt.
Die Klägerin verkaufte dem beklagten Pfandleihhaus ihren Kleinwagen. Anschließend mietete sie es zurück. Die Beklagte kündigte der klagenden Mieterin das Mietverhältnis, als diese ihre Miete nicht zahlte und forderte sie zur Fahrzeugrückgabe auf. Als die klagende Mieterin nicht reagierte, ließ die Beklagte das Fahrzeug ohne ihren Willen abholen und verkaufte es. Die klagende Mieterin erwirkte daraufhin einen Titel auf Herausgabe. Die Zwangsvollstreckung war erfolglos. Der Verbleib des Kleinwagens war ungeklärt. Die klagende Mieterin begehrt nun Wertersatz sowie eine Nutzungsentschädigung.
Das Gericht entschied wie folgt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Wegnahme des Fahrzeugs sowie eine angemessene Nutzungsentschädigung für die gesamte Dauer der Vorenthaltung zu. Die Beklagte habe durch die Abholung und den Verkauf verbotene Eigenmacht ausgeübt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrags, die die Verwertung des Fahrzeugs ermöglichten, seien wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam. Insoweit sollen die Vorschriften der §§ 858 ff Bürgerliches Gesetzbuch die Selbstjustiz im Eigentümer-Besitzer Verhältnis verhindern.
Laut OLG habe die Beklagte fahrlässig gehandelt, auch wenn sie davon ausging, dass die durch sie veranlasste Sicherstellung des Fahrzeugs rechtmäßig war. Sie hätte aufgrund der von verschiedenen Gerichten geäußerten rechtlichen Bedenken gegen das Geschäftsmodell damit rechnen müssen, dass die Art der Sicherstellung hier gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Pressemitteilung Nr. 40/2023 zu OLG Frankfurt am Main, 2 U 165/21 (26.5.2023)