DE: Zur Unternehmereigenschaft bei „ebay“-Verkäufen
Veräußert ein Verkäufer jährlich in mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform "ebay", liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Außerdem stellte der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass fehlende Aufzeichnungen und damit ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht über Einkäufe grundsätzlich nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung führen.
Im gegenständlichen Fall erwarb die Klägerin in den Jahren 2009-2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen. Anschließend bot sie diese über die Internet-Auktions-Plattform "ebay" zur Versteigerung an. Die Klägerin legte dazu vier Konten an und eröffnete außerdem zwei Girokonten. In den fünf Jahren verkaufte sie in rund 3000 Versteigerungen Gegenstände und nahm damit etwa EUR 380.000 ein. Eine Steuererklärung gab sie nicht ab.
Nach Ansicht des Gerichts seien diese Einnahmen dem Grunde nach der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Klägerin habe nicht nur privates Vermögen veräußert, sondern sei nach Würdigung der Gesamtumstände wie eine typische Einzelhändlerin aufgetreten. Die Klägerin rügte, sie sei nicht als Händlerin anzusehen, da sie weder ein Konzept noch eine Organisation noch Vorkenntnisse im Handel habe. Sie kaufe gelegentlich aus Haushaltsauflösungen und verkaufe die Gegenstände wieder über „ebay“ für ein Mindestgebot von EUR 1. Es sei wie bei einer Lotterie unsicher, ob überhaupt Gewinne entstünden. Jedoch betonte das Gericht, dass es auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht im Umsatzsteuerrecht nicht ankomme.
Der BFH stellte in seinem Urteil fest, dass die Sache insbesondere im Hinblick auf die fehlende Differenzbesteuerung nicht spruchreif sei.
Die Differenzbesteuerung stellt eine besondere Regelung des Umsatzsteuergesetzes dar und ist ein Vorteil für Händler und Wiederverkäufer von gebrauchten Waren. Wird die Differenzbesteuerung angewendet, dann wird die Umsatzsteuer nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Ankaufspreis berechnet.
Dabei stehen fehlende Aufzeichnungen über etwaige Einkäufe der Differenzbesteuerung nicht entgegen. Insoweit könne dann geschätzt werden.
BFH, V R 19/20 (12.05.2022)