DE: Zur int. Gerichtszuständigkeit bei einer Flugbuchung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort der Abgangsort. Nach Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) ist von der Vereinbarung einer einheitlichen Leistung regelmäßig auszugehen, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird und eine einheitliche Buchungsbestätigung ergeht.

Im vorliegenden Fall kam das Reisegepäck einer Passagierin auf dem Hinflug von Frankfurt-Hahn nach Neapel zu Schaden. Dafür verlangt sie nun vom Reiseunternehmen Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ). Sie buchte den Hin- und Rückflug von Frankfurt-Hahn nach Neapel über eine Internetplattform. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte unzulässig. Bestimmungsort sei gemäß Art 33 Abs 1 MÜ Neapel, als Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, gewesen. Frankfurt-Hahn könne nur dann als Bestimmungsort angesehen werden, wenn es sich bei dem von der Klägerin gebuchten Hin- und Rückflug um eine einheitliche internationale Beförderung im Sinne des Art 1 MÜ handle. Dies sei dem Berufungsgericht zufolge nicht der Fall.

Nach Ansicht des BGH ist Frankfurt-Hahn sowohl als Abgangsort als auch maßgeblicher Bestimmungsort für den Gerichtsstand anzusehen. Nach Art 1 Abs 2 MÜ hat in Neapel nur eine Zwischenlandung stattgefunden. Vielmehr ist deshalb von einer einheitlichen Leistung auszugehen, denn Hin- und Rückflug wurden gleichzeitig gebucht, es wurde ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt und eine einheitliche Reservierungsnummer wurde übermittelt.

BGH, X ZR 85/20 (23.11.2021)

 




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