DE: Zur Darlegungslast bei Reiseentschädigung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied zur Darlegungslast eines Reiseveranstalters bezüglich seines Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn: Auch wenn ein Reiseunternehmen die Leistungen eines Kooperationspartners in Anspruch nimmt, genügt zum Beweis kein bloßer Verweis auf eine etwaige Zusammenarbeit und die an dieses Unternehmen zu entrichtenden Stornogebühren.

Im gegenständlichen Fall schloss der Kläger mit dem beklagten Reiseveranstalter einen Pauschalreisevertrag über eine Australienreise für sich und seine Ehefrau iHv EUR 24.248,50. Fünf Tage vor Reisebeginn trat der Kläger wegen Erkrankung seiner Ehefrau von der Reise zurück. Die allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters sahen pauschalierte Entschädigung vor: „Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung … wie folgt berechnet: (...) bis 5. Tag vor Reiseantritt: 70%.“ Das Reiseunternehmen erstattete dem Ehepaar von ihrem bereits gezahlten Reisepreis einen Teilbetrag von EUR 8.134,89 und behielt den Rest als pauschale Entschädigung ein. Das Ehepaar hielt eine pauschale Entschädigung, die über 50 % des Reisepreises hinausgeht, für unangemessen und verlangte die Erstattung weiterer EUR 3.989,36.

Grundsätzlich ist es einem Reiseveranstalter nach § 651i Abs 2 Satz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch aF möglich, bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Im vorliegenden Fall hat der Reiseveranstalter laut Gericht die Angemessenheit der pauschalierten Entschädigung jedoch nicht hinreichend dargelegt.

Der Veranstalter kann sich seiner Obliegenheit nicht dadurch entziehen, indem er geltend macht, er müsse im Falle eines Rücktritts selbst entsprechende Pauschalsätze an ein dem Konzern verbundenes Unternehmen, das die Verträge mit den Leistungserbringern schließt und von dem er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die Reiseleistungen bezieht, entrichten. Laut BGH wäre das Reiseunternehmen in der Pflicht gewesen, die maßgebenden Umstände darzulegen und den Beweis zu führen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen.

BGH, X ZR 12/21 (24.05.2022) 





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