DE: Wirecard-Jahresabschlüsse für 2017 und 2018 nichtig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Die Wirecard-Abschlüsse für die Jahre 2017 und 2018 sowie die Gewinnverwendungsbeschlüsse der dazugehörigen Hauptversammlungen sind nichtig. So entschied nun das Landgericht München I in seinem endgültigen Urteil. Laut Gericht liege in der beträchtlichen Überbewertung der Bilanzsumme ein erheblicher Fehler.

Mitte des Jahres 2020 flog der Bilanzbetrug des Zahlungsdienstleisters und DAX-Konzerns Wirecard auf. Er hatte seine Bilanzen gefälscht, rund EUR 1,9 Milliarden existierten nicht. Nun klagte der eingesetzte Insolvenzverwalter auf Feststellung der Nichtigkeit der Wirecard-Jahresabschlüsse.

Die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse ergebe sich laut Gericht aus § 256 Abs 5 Satz 1 Nr 1 Aktiengesetz (AktG). Danach ist ein Jahresabschluss wegen Verstoßes gegen Bewertungsvorschriften nichtig, wenn Posten überbewertet sind. Dies ist dann der Fall, wenn Aktivposten mit einem höheren Wert angesetzt sind als nach dem Handelsgesetz zulässig. Die hier reklamierte Nichtexistenz der TPA-Geschäfte (Third Party Acquiring) wie auch der Treuhandguthaben hat auf der Ebene der Beklagten Auswirkungen auf die aktivierten liquiden Mittel. Sind – wie im vorliegenden Fall – die angesetzten Guthaben auf den Treuhandkonten zumindest weitgehend nicht existent, so führt dies zu einer deutlichen Überbewertung der Aktiva in den Jahresabschlüssen und damit zu deren Nichtigkeit. Diese Nichtigkeit hat nach § 253 Abs 1 Satz 1 AktG auch die Nichtigkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse zur Folge. Auch hat das Gericht die Bedeutungslosigkeit der Überbewertung des Bilanzpostens verneint. Bei einer Überbewertung der Bilanzsumme von 39% und 41% kann von keiner Geringfügigkeit mehr ausgegangen werden.

Ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste, geht das Gericht davon aus, dass massive Gründe für die Richtigkeit des Vortrags des Insolvenzverwalters sprechen, die in Frage stehenden Treuhandguthaben hätten nie oder zumindest in keinem nennenswerten Umfang existiert. Bei Rechtskräftigkeit des Urteils ist es dem Insolvenzverwalter dann möglich die an die Wirecard-Aktionäre ausgezahlten Dividenden zurückzufordern.

LG München I, 5 HK O 15710/20 (05.05.2022) 





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