DE: Was tun bei voreilig ausgeschlagenem Erbe
Irrt man über den Nachlass und schlägt das Erbe voreilig aus, besteht dann doch noch eine Möglichkeit zu erben? Damit hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) beschäftigt
Nach dem Versterben ihrer Mutter hatte eine Tochter die Erbschaft ausgeschlagen. Aufgrund der Alkoholkrankheit ihrer Mutter sei sie nicht bei ihr aufgewachsen. Die sie über den Tod ihrer Mutter informierende Kriminalbeamtin habe berichtet, dass die Wohnung der Mutter in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand gewesen sei. Die Tochter habe deshalb, ohne die Wohnung selbst besichtigt zu haben, angenommen, dass ihre Mutter im sozialen Brennpunkt gelebt haben müsse. Erst durch ein Schreiben des Nachlasspflegers habe sie erfahren, dass ihre Mutter tatsächlich über Konto-Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte.
Ein Dreivierteljahr später erklärte sie dann die Anfechtung der Ausschlagungserklärung und begehrt nunmehr einen Erbschein als Alleinerbin. Sie sei fälschlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag der Tochter zurückgewiesen. Die Anfechtung der Erbausschlagung sei unwirksam gewesen.
Dazu entschied das OLG nun:
Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hatte und sein Erbe wegen fälschlich angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten.
Ein Erbe ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten.
Soweit sich die Tochter über den Wert des Nachlasses an sich geirrt hat und von einer Überschuldung ausgegangen ist, kann dies noch keinen Anfechtungsgrund begründen, denn der Wert einer Sache ist anders als die wertbildenden Faktoren keine Eigenschaft, und kann man somit keinem Eigenschaftsirrtum unterliegen.
Die Tochter habe sich hier aber über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Die Tochter habe zwar nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu erkundigen, was gegen das Vorliegen eines Irrtums spreche. Gleichwohl lag die Ausschlagung auf einer Fehlvorstellung und nicht auf einer Vermutung.
Pressemitteilung Nr. 48/2024 zu OLG Frankfurt 21 W 146/23 (24.07.2024)